3. Hat der Aussteller oder ein Inhaber des Schecks quer über
die Vorderseite des Schecks den Vermerk gesetzt „Nur zur Ver-
rechnung“, so gilt die Verrechnung als Zahlung. Der Bezogene
darf in diesem Falle den Scheck nur durch Verrechnung einlösen
(Scheckgesetz § 14).
4. Schecks sind bei Sicht zahlbar. Die Vorlegungzsfrist be-
trägt bei den im Inland ausgestellten und zahlbaren Schecks
zehn Tage nach der Ausstellung; für die im Ausland ausgestellten,
im Inlande zahlbaren Schecks bestimmt der Bundesrat die Vor-
legungsfrist (v 1 Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 19. März
1908, eichs-Besehölatt S. 85; Scheckgesetz § 11 Abs. 1, 2). Fällt
der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag oder einen am Zah-
lungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an
die Stelle des Sonntags oder des Feiertags der nächstfolgende
Werktag (Scheckgesetz § 11 Abs. 3). Die Vorlegung urch den
Gerichtsvollzieher muß innerhalb der Vorlegungsfrist erfolgen,
eine besondere Protestfrist besteht nicht.
5. Als Zahlungsort gilt der bei dem Namen oder der Firma
des Bezogenen angegebene Ort und, wenn eine solche Angabe fehlt,
der Ausstellungsort. Die Angabe eines anderen Zahlungsortes
gilt als nicht geschrieben (Scheckgesetz § 5). Der Zahlungsort ist
auch der Protestort.
6. Hinsichtlich der Übertragbarkeit des Schecks ist zu be-
achten, daß ein auf eine Abschrift des Schecks gesetztes Indoffament
oder ein Indossament des Bezogenen unwirksam ist (Scheckgesetz
§ 8 Abs. 2).
7. Im übrigen finden die Vorschriften des § 95d Abs. 3,
§ 95e Abs. 1, 2, 4, § 95f sowie des § 95g mit Ausnahme der
Vorschrift unter d im Abs. 2, des Abs. 4 und des Abs. 6 sinn-
gemäße Anwendung. Zu Teilzahlungen ist jedoch der Schuldner
nur mit Einwilligung des Gläubigers berechtigt.
4. Protestsammelakten.
§ 96a.
1. Von jedem Wechsel= oder Scheckprotest ist eine beglaubigte,
stempelfreie Abschrift zurückzubehalten (W-O. Artikel 90 Abs. 2,
Scheckgesetz § 30 Abs. 2).
2. Über den Inhalt des Wechsels, der Wechselkopie oder
des Schecks ist ein Vermerk aufzurtehmen. Der Vermerk hat zu
enthalten:
a) den Betrag des Wechsels oder des Schecks,
b) die Zahlungszeit,
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