Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

3. Hat der Aussteller oder ein Inhaber des Schecks quer über 
die Vorderseite des Schecks den Vermerk gesetzt „Nur zur Ver- 
rechnung“, so gilt die Verrechnung als Zahlung. Der Bezogene 
darf in diesem Falle den Scheck nur durch Verrechnung einlösen 
(Scheckgesetz § 14). 
4. Schecks sind bei Sicht zahlbar. Die Vorlegungzsfrist be- 
trägt bei den im Inland ausgestellten und zahlbaren Schecks 
zehn Tage nach der Ausstellung; für die im Ausland ausgestellten, 
im Inlande zahlbaren Schecks bestimmt der Bundesrat die Vor- 
legungsfrist (v 1 Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 19. März 
1908, eichs-Besehölatt S. 85; Scheckgesetz § 11 Abs. 1, 2). Fällt 
der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag oder einen am Zah- 
lungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an 
die Stelle des Sonntags oder des Feiertags der nächstfolgende 
Werktag (Scheckgesetz § 11 Abs. 3). Die Vorlegung urch den 
Gerichtsvollzieher muß innerhalb der Vorlegungsfrist erfolgen, 
eine besondere Protestfrist besteht nicht. 
5. Als Zahlungsort gilt der bei dem Namen oder der Firma 
des Bezogenen angegebene Ort und, wenn eine solche Angabe fehlt, 
der Ausstellungsort. Die Angabe eines anderen Zahlungsortes 
gilt als nicht geschrieben (Scheckgesetz § 5). Der Zahlungsort ist 
auch der Protestort. 
6. Hinsichtlich der Übertragbarkeit des Schecks ist zu be- 
achten, daß ein auf eine Abschrift des Schecks gesetztes Indoffament 
oder ein Indossament des Bezogenen unwirksam ist (Scheckgesetz 
§ 8 Abs. 2). 
7. Im übrigen finden die Vorschriften des § 95d Abs. 3, 
§ 95e Abs. 1, 2, 4, § 95f sowie des § 95g mit Ausnahme der 
Vorschrift unter d im Abs. 2, des Abs. 4 und des Abs. 6 sinn- 
gemäße Anwendung. Zu Teilzahlungen ist jedoch der Schuldner 
nur mit Einwilligung des Gläubigers berechtigt. 
4. Protestsammelakten. 
§ 96a. 
1. Von jedem Wechsel= oder Scheckprotest ist eine beglaubigte, 
stempelfreie Abschrift zurückzubehalten (W-O. Artikel 90 Abs. 2, 
Scheckgesetz § 30 Abs. 2). 
2. Über den Inhalt des Wechsels, der Wechselkopie oder 
des Schecks ist ein Vermerk aufzurtehmen. Der Vermerk hat zu 
enthalten: 
a) den Betrag des Wechsels oder des Schecks, 
b) die Zahlungszeit, 
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