Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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817.  1)  Die  Rückzahlung  vorbehaltener  Einlagen  geschieht  ohne  Zinsen  gegen  Legitimation
und  Quittung  des  Empfangsberechtigten,  beziehendlich  zu  Anfang  des  auf  das  Ableben  des
Versicherten  zunächst  folgenden  Vierteljahrs  (§  4,  1)  oder  unverweilt  nach  Eingang  des  darauf
  gerichteten  Antrags  (§  4,  3).

2)  Einlagen,  welche  in  Folge  falscher  Angaben  über  Namen,  bürgerliche  Stellung  und
Alter  des  Versicherten  rc.  stattgefunden  haben,  werden  nach  erfolgter  Entdeckung  des  Falles
ohne  Zinsen,  nach  Befinden  unter  Kürzung  etwa  bereits  bezogener  Renten,  zurückbezahlt.

3)  Ebenso  werden  nach  erfolgter  definitiver  Liquidation  der  Rente  diejenigen  Einlagen
ohne  Zinsen  zurückgezahlt,  welche  zur  Zeit  dieser  Liquidation  zu  Erzeugung  einer  Jahresrente
von  Einem  Thaler  unzureichend  sind,  oder  welche  das  zu  Erzeugung  einer  Rente  von  500
Thalern  nöthige  Capital  übersteigen.

18.  2c.  2c.

Gegenwärtiges  Gesetz,  mit  dessen  Ausführung  Wir  Unser  Finanzministerium  beauftragen,
tritt  vom  #sten  Januar  1865  in  Kraft.  Bis  dahin  hat  es  bei  dem  Inhalte  der  nurangezogenen
  Gesetzesparagraphen  und  Sterblichkeitstabelle  in  ihrer  bisherigen  Fassung  zu  bewenden.
Jedoch  soll  der  zufolge  der  neuen  Fassung  des  §  11  eintretende  Wegfall  der  unter  Punkt
2  bis  mit  4  im  §  11  des  Gesetzes  vom  6ten  November  185  8  aufgenommenen  Beschränkungen
  auch  Denjenigen  zu  Gute  kommen,  welche  die  Altersrentenbank  bisher  benutzt  haben,
oder  bis  zum  lsten  Januar  1865  noch  benutzen  werden.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem  Königlichen
Siegel  bedrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  23sten  Mai  1864.
Johann.

Richard  Freiherr  von  Friesen.
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