Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

38 
3. die Wasserdruckprobe mindestens alle 8 Jahre bei unbeweglichen 
und mindestens alle 6 Jahre bei beweglichen Kesseln. 
Die in einem Jahre fälligen Revisionen sind stets miteinander zu 
verbinden. 
II. An Stelle der den Großherzoglichen Bezirksdirektoren zur Prüfung von 
Dampfkesselanlagen und zu den periodischen Revisionen der in Betrieb befindlichen 
Dampfkessel zugewiesenen Sachverständigen tritt vom 1. April d. J. ab, soweit 
nicht durch Einzelverfügungen an die betreffenden Dampfkesselbesitzer aus besonderen 
Gründen eine spätere Frist festgestellt worden ist, der oben genannte Verein zu 
Gotha mit der Maßgabe, daß die von dem Vereine bei seinen im Großherzog- 
tum ansässigen Mitgliedern vorgenommenen Prüfungen von Dampfkesselanlagen 
sowie die statutenmäßigen periodischen Revisionen als amtliche Prüfungen anerkannt 
werden und daß die Großherzoglichen Bezirksdirektoren bei der Prüfung von neuen 
Dampfkesselanlagen und den periodischen Revisionen der Dampfkessel solcher Be- 
sitzer, welche nicht Mitglieder des Vereins sind, den bezeichneten Verein bez. die 
von ihm angestellten Ingenieure als Sachverständige zuzuziehen und zu ver- 
wenden haben. 
In betreff der für Prüfung der Kessel bei Nichtmitgliedern des Vereins zu 
berechnenden Kosten bewendet es bei den Bestimmungen der Verordnung vom 
28. April 1887 Anlagen D und F (Regierungsblatt Seite 165). 
Für die Tätigkeit des Vereins sind die nachfolgenden Bedingungen (Anlage A) 
maßgebend. 
Weimar, den 20. März 1908. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Paulssen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.