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3. die Wasserdruckprobe mindestens alle 8 Jahre bei unbeweglichen
und mindestens alle 6 Jahre bei beweglichen Kesseln.
Die in einem Jahre fälligen Revisionen sind stets miteinander zu
verbinden.
II. An Stelle der den Großherzoglichen Bezirksdirektoren zur Prüfung von
Dampfkesselanlagen und zu den periodischen Revisionen der in Betrieb befindlichen
Dampfkessel zugewiesenen Sachverständigen tritt vom 1. April d. J. ab, soweit
nicht durch Einzelverfügungen an die betreffenden Dampfkesselbesitzer aus besonderen
Gründen eine spätere Frist festgestellt worden ist, der oben genannte Verein zu
Gotha mit der Maßgabe, daß die von dem Vereine bei seinen im Großherzog-
tum ansässigen Mitgliedern vorgenommenen Prüfungen von Dampfkesselanlagen
sowie die statutenmäßigen periodischen Revisionen als amtliche Prüfungen anerkannt
werden und daß die Großherzoglichen Bezirksdirektoren bei der Prüfung von neuen
Dampfkesselanlagen und den periodischen Revisionen der Dampfkessel solcher Be-
sitzer, welche nicht Mitglieder des Vereins sind, den bezeichneten Verein bez. die
von ihm angestellten Ingenieure als Sachverständige zuzuziehen und zu ver-
wenden haben.
In betreff der für Prüfung der Kessel bei Nichtmitgliedern des Vereins zu
berechnenden Kosten bewendet es bei den Bestimmungen der Verordnung vom
28. April 1887 Anlagen D und F (Regierungsblatt Seite 165).
Für die Tätigkeit des Vereins sind die nachfolgenden Bedingungen (Anlage A)
maßgebend.
Weimar, den 20. März 1908.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.