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auf periodische Hebungen und Vorteile jeder Art, soweit diese Einkünfte nicht
nach § 11 der Anmeldungspflicht unterliegen.
Inwieweit die Steuerpflichtigen zur Selbstangabe ihres schätzungspflichtigen
Einkommens durch Steuererklärungen verpflichtet sind, wird durch die §S 43
folg. bestimmt.
13.
Hinsichtlich des Ortes, in dessen Steuerrolle das gesamte Einkommen
eines Steuerpflichtigen behufs der Erfüllung der Stenerpflicht einzutragen, und
an welchem die Steuerpflicht zu erfüllen ist, gilt folgendes:
1. Steuerpflichtige, welche im Großherzogtume wohnen, oder sich dauernd
in demselben aufhalten, haben ihr gesamtes steuerpflichtiges Einkommen
an ihrem Wohnsitze, oder in Ermangelung eines solchen am Orte ihres
Aufenthaltes zu versteuern.
2. Steuerpflichtige, welche im Großherzogtume weder ihren Wohnsitz, noch einen
dauernden Aufenthaltsort haben, versteunern ihr Einkommen aus dem im
Großherzogtume liegenden Grundbesitze oder aus einem im Großherzogtume
betriebenen Gewerbe an dem Orte, wo der Grundbesitz liegt, oder das
Gewerbe betrieben wird, dagegen anmeldungspflichtige Bezüge aus einer der
im § 11 Ziffer 1 genannten Kassen an dem Orte, wo die Kasse, aus welcher
diese Bezüge fließen, ihren Sitz hat, und ihr etwaiges sonstiges anmeldungs-
pflichtiges Einkommen an dem Orte, wo sie zuletzt im Großherzogtume ge-
wohnt haben, in Ermangelung eines solchen in der Stadt Weimar.
3. Steuerpflichtige juristische Personen, Stiftungen, Personenvereine und erwerbs-
fähige Vermögensmassen usw. (§ 4 Ziffer 4—6) versteuern ihr Einkommen
an dem Orte, wo sie ihren Sitz haben, und wenn sich derselbe außerhalb
des Großherzogtums befindet, an dem Orte, wo sie eine ständige Vertretung
(Haupt= oder Generalagentur) im Großherzogtume haben, wenn aber eine
solche nicht besteht, an dem Orte, wo der Grundbesitz liegt oder das Gewerbe
betrieben wird.
4. Wenn hiernach für einen Steuerpflichtigen mehrere Orte gleichzeitig zuständig
sind, oder überhaupt Zweifel entstehen, bestimmt das Staatsministerium den
Ort, in dessen Steuerrolle das steuerpflichtige Gesamteinkommen einzutragen
und an welchem die Steuerpflicht zu erfüllen ist.