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C. Abzug der Schuldzinsen und dauernden Lasten.
§ 17.
Schuldzinsen und die im § 16 Absatz 1 bezeichneten Verpflichtungen und Lasten
dürfen, vorbehaltlich der Bestimmungen im § 54 Absatz 2, von dem Steuerpflichtigen
weder bei der Anmeldung seines aumeldungspflichtigen Einkommens, noch bei Be-
rechnung des von ihm zu erklärenden (zu deklarierenden) Einkommens abgezogen,
noch von der Schätzungskommission bei der Schätzung des schätzungspflichtigen Ein-
kommens abgerechnet werden, sondern sind von dem Steuerpflichtigen bei dem Rech-
nungsamte (der Steuerlokalkommission) des Ortes, wo er seine Steuerpflicht zu
erfüllen hat (§ 13), nach Maßgabe der §§ 19, 20 zum Abzug besonders anzumelden.
8 18.
Schuldzinsen sowie Verpflichtungen und Lasten der im § 16 Absatz 1 be-
zeichneten Art sind nicht abzugsfähig, wenn sie auf Einnahmequellen haften, die
bei der Besteuerung im Großherzogtume außer Betracht bleiben.
Andererseits dürfen solche bei demjenigen Einkommen, welches aus dem Groß-
herzogtume nach anderen Staaten bezogen wird, nur insoweit berücksichtigt werden,
als sie auf den für das Großherzogtum in Betracht kommenden Einnahmegquellen
haften oder für deren Erwerb aufgenommen sind.
§ 19.
Schuldzinsen sowie Verpflichtungen und Lasten der im § 16 Absatz 1 be-
zeichneten Art, deren Abzug beantragt wird, sind bis spätestens zum 8. Januar jeden
Jahres, und wenn für den Steuerpflichtigen gemäß § 77 B Ziffer 1, 2 und 4
im Laufe des Jahres eine neue oder veränderte Veranlagung stattzufinden hat, bis
zum 8. Tage desjenigen Monats, von welchem ab die Veranlagung erfolgen muß
(§ 79 Absatz 1), schriftlich anzumelden.
8 20.
Die Anmeldungen müssen die genaue Angabe
a) des Namens und Wohnorts des Gläubigers oder Bezugsberechtigten,
b) des Jahresbetrags der Schuldzinsen oder Leistungen,
c) des Ortes und der Zeit der die Verpflichtung verbriefenden Urkunde,
d) — in Bezug auf Schuldzinsen — des Kapitalbetrages und Zinsfußes
enthalten. «