57
Besondere Bestimmungen.
A. Von dem anmeldungspflichtigen Einkommen.
I. Pflicht und Frist zur Anmeldung.
8 22.
Jeder Steuerpflichtige, welcher ein anmeldungspflichtiges Einkommen (8 11)
zu beziehen hat oder ein neues oder erhöhtes derartiges Einkommen erwirbt, ist,
soweit nicht in Ansehung von Dienstbezügen aus öffentlichen Kassen jeweils im
Verordnungswege Befreiung von dieser Verpflichtung eintritt, verbunden, den Jahres-
betrag desselben dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) — § 25 — jedes-
mal bis zum 8. Jannar oder bis zum 8. Juli desjenigen mit dem 1. Januar be-
ziehungsweise 1. Juli beginnenden Halbjahres gewissenhaft und vollständig anzu-
melden, an dessen erstem Tage er sich im Bezugsrechte befindet.
Personen, deren Steuerpflicht im Großherzogtume im Laufe eines Halbja. es
infolge Zugangs (§ 77 B Ziffer 1) begründet wird, haben, wenn sie ein anmel-
dungspflichtiges Einkommen beziehen, dasselbe beim Beginne des Monats, an dessen
erstem Tage sie sich im Bezugsrechte befinden, beziehungsweise die Steuerpflicht
begründet worden ist, und zwar spätestens am achten Tage dieses Monats, bei dem
Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) anzumelden. Das Gleiche gilt für
Erben, von denen ein anmeldungspflichtiges Einkommen infolge des Erbfalles er-
worben wird, sofern sie nicht die Stener des im Großherzogtume steuerpflichtigen
Erblassers bis zum Schlusse des Steuerjahres fortentrichten (§ 77 B 2).
8 23.
Jede Anmeldung wird so lange für stillschweigend erneuert erachtet, als nicht
eine gehörige Abmeldung oder die Anmeldung einer Veränderung derselben recht—
zeitig beim Beginne eines Halbjahres (8 22) erfolgt ist.
8 24.
Die Anmeldung ist in der Regel von dem Bezugsberechtigten selbst zu bewirken,
mithin rücksichtlich des Einkommens von Vermögen, welches einem Nießbrauche
unterworfen ist, soweit es zur ersten Abteilung der Steuerrolle gehört, von dem
Nießbrauchberechtigten.
1908 11