Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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8 28. 
Werden Dienstbezüge oder Gehaltsbestandteile nicht aus einer öffentlichen Kasse, 
sondern aus dritter Hand bezogen, z. B. von Geistlichen in Gebühren für be— 
sondere kirchliche Amtshandlungen, von öffentlichen Lehrern in Honoraren und Schul- 
geldern, von Justiz- und Verwaltungsbeamten in Gebühren, von Gemeindedienern 
in Geld oder Naturalabgaben von den einzelnen Gemeindegliedern usw., so ist 
in der Anmeldung, soweit nicht nach § 26 Absatz 3 zu verfahren ist, auch hierüber 
unter Zugrundelegung eines, da möglich, dreijährigen Durchschnitts genaue Angabe 
zu machen. 
8 29. 
Dagegen sind bei der Anmeldung von Diensteinkommen nicht mit in Ansatz 
zu bringen: 
1. Reisekosten, Tagegelder und besondere, nicht ständige Vergütungen; 
2. solche, wenngleich ständige Geldbezüge, welche bloß als Entschädigung für über— 
nommenen Büreau- und andern Aufwand im Dienste anzusehen sind, z. B. 
Fourage für notwendige Dienstpferde, Vergütung für Schreibmaterialien, Be- 
züge für notwendige Geschäftshülfe usw.; 
3. solche Annehmlichkeiten, welche unmittelbar mit den Dienstleistungen selbst zu- 
sammenhängen, ingleichen solche Bezüge, welche sofort um des Dienstes willen 
wieder aufgewendet werden müssen, z. B. Hofbedienung, Montur, Kleidergelder. 
In Abzug können gebracht werden die auf Grund einer gesetzlichen oder statu— 
tarischen Verpflichtung zu leistenden Unterstützungs-, Sterbe-, Pensions-, Witwen- 
und Waisenkassebeiträge, sowie die von dem Steuerpflichtigen gesetz= oder vertrags- 
mäßig für seine Person zu entrichtenden Beiträge zu Kranken-, Unfall-, Alters- 
und Irnvaliditätsversicherungskassen. 
§ä30. 
In den Anmeldungen über Zinsen, Gewinnanteile (Dividenden), Leibrenten 
und Rentenbezüge sonstiger Art sind die sämtlichen Kapitalien des Anmeldungs- 
pflichtigen, sowie die jährlichen Zins= und Gewinnanteilbeträge hiervon und die 
Renten einzeln ihrem vollen Betrage nach, und zwar Wertpapiere lediglich nach 
ihrem verbrieften Nennwerte und ohne Rücksicht auf ihren Ankaufspreis oder je- 
weiligen Kurswert, aufzuführen. 
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