Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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5. die von dem Steuerpflichtigen für die in seinem Geschäftsbetriebe beschäftigten 
Personen gesetz= oder vertragsmäßig zu entrichtenden Beiträge zu Kranken-, 
Unfall-, Alters= und Invaliditätsversicherungs-, Witwen-, Waisen= und Pen- 
sionskassen, 
6. die von dem Steuerpflichtigen für seine Person gesetz= oder vertragsmäßig 
zu Kassen der vorbezeichneten Art zu leistenden Beiträge. 
Zu den nicht in Abrechnung zu bringenden Aufwänden gehören nament- 
lich die Ausgaben, welche zur Verbesserung oder Erweiterung der Betriebsanlagen 
dienen, die persönlichen Steuern und Abgaben, die Gemeindeumlagen, die Verwen- 
dungen für den Lebensunterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie (Wohnung, 
Kleidung, Nahrung, Bedienung usw.), ingleichen die etwaigen erst bei der Feststellung 
seines steuerpflichtigen Gesamteinkommens in Abzug zu bringenden Schuldzinsen, 
Verpflichtungen und Lasten der im § 16 Absatz 1 bezeichneten Art (vergl. 88 17 folg.). 
2. Schätzung des sonstigen schätgungspflichtigen Einkommens. 
§ 54. 6 
Bei der Schätzung des Einkommens aus Handel und Gewerbe und aus den 
sonst im § 12 Ziffer 2 und 3 bezeichneten Quellen, einschließlich des Einkommens 
aus besonders zu schätzenden landwirtschaftlichen Nebengewerben (§ 53 Absatz 7) 
sind alle in Geld oder Geldeswert bestehenden Einnahmen, einschließlich der Zinsen 
von dem im Geschäftsbetriebe angelegten eigenen Kapitale des Steuerpflichtigen 
sowie der Wert der zum Haushalte verbrauchten Gegenstände und Erzeugnisse des 
eigenen Betriebs unter Abrechnung der im § 53 Absatz 8 Ziffer 2—6 bezeichneten 
Ausgaben zu Grunde zu legen. Dabei sind feste Einnahmen und Ausgaben nach 
ihrem Jahresbetrage, unbestimmte und schwankende dagegen nach dem Durchschnitte 
der letzten 3 Wirtschaftsjahre zu veranschlagen; wenn der Betrieb noch nicht so 
lange besteht, findet die Vorschrift des § 53 Absatz 4 entsprechende Anwendung. 
Zinsen von Forderungen und Schulden sind bei Berechnung des Reingewinnes 
aus Handels= oder handelsmäßigem Gewerbebetriebe in Betracht zu ziehen, soweit 
der Bezug oder die Entrichtung der Zinsen zum Geschäftsbetriebe gehören und so- 
weit Zinsen von Schulden nicht bereits nach §§ 19, 20 zum Abzuge angemeldet 
sind. Die Schätzungskommission ist jedoch nicht verpflichtet, das Vorhandensein 
von Schuldzinsen, wie sonstigen an sich zulässigen Abzügen, über welche eine Nach- 
weisung von seiten des Steuerpflichtigen nicht vorliegt, selbständig zu erörtern.
	        
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