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8 56.
Bei der Schätzung des Einkommens aus Handel und selbständigem Gewerbe—
betriebe der Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Erwerbs= und
Wirtschaftsgenossenschaften, Berggewerkschaften und Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, sowie Konsumvereine (§ 4 Ziffer 5) sind auch die Uiberschüsse als steuer=
pflichtiges Einkommen zu rechnen, welche als Zinsen oder Gewinnanteile, gleichviel
unter welcher Benennung, unter die Mitglieder verteilt, oder zur Bildung von
Reservefonds, zur Erweiterung der Anlagen oder zur Schuldentilgung verwendet
werden.
Anstalten und Personenvereine anderer Art, ingleichen Stiftungen, welche mit
dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestattet sind (namentlich auch Sparkassen),
sind mit dem Reinertrage ihres gewerblichen Betriebs oder ihres sonst werbend an-
gelegten Vermögens zu schätzen.
Juristische Personen und Gesellschaften der vorgedachten Arten, welche ihren
Sitz außerhalb des Großherzogtums haben, sind mit demjenigen Einkommen zu
schätzen, welches aus dem von ihnen im Großherzogtume betriebenen Gewerbe
herrührt.
§ 56.
Bei der Schätzung der Besitzer oder Nutzuießer von Grundstücken, welche sie
selbst bearbeiten oder bewirtschaften, ist hinsichtlich der Arbeitsrente — des Feld-
gewerbes — anzunehmen, als ob sie die auf diese Grundstücke verwendete Tätig-
keit um Lohn verrichten. Der so angenommene Lohn ist zu Gelde zu veran-
schlagen, und ist die Schätzungssumme hiernach zu bemessen.
Wenn und soweit ein solcher Grundbesitzer oder Nutznießer bei der Bearbeitung
seiner Grundstücke nicht selbst die Hand anlegt, sondern dieselben durch Lohnarbeiter
und besondere Verwalter bewirtschaften läßt, und hierbei nur die allgemeine Ober-
aufsicht über die Bewirtschaftung führt, so ist derselbe insoweit mit dem Betrage
zu schätzen, mit welchem diese Aufsichtsführung zu veranschlagen ist, wenn sie der
Bewirtschaftung fremder Grundstücke gewidmet würde.
§ 57.
Das Einkommen aus dem Betriebe der Landwirtschaft auf erpachteten
Grundstücken ist in gleicher Weise wie beim Landwirtschaftsbetriebe auf eigenen
Grundstücken zu veranschlagen, demnach das Einkommen aus Grund und Boden