Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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Das Staatsministerium ist befugt, diese Prüfung für einzelne Orte oder Be- 
zirke durch einen besondern Prüfungskommissar vornehmen und etwaige Aus- 
stellungen gegen die Schätzungen vor der Veranlagungskommission begründen zu 
lassen, auch sonst im Laufe des Jahres dergleichen kommissarische Prüfungen zur 
Gewinnung der erforderlichen Unterlagen für künftige Schätzungen anzuordnen. 
* 61. 
Die Veranlagungskommission besteht für jeden Rechnungsamts-(Stenerlokal= 
kommissions-Bezirk aus dem Vorstande des Rechnungsamtes (der Stenerlokal- 
kommission) oder dessen Stellvertreter, im Falle des § 60 Absatz 2 aber dem be- 
sonders ernannten Prüfungskommissar als Vorsitzenden (§ 64) und aus vier bis 
sechs Mitgliedern bezüglich deren Stellvertretern. 
Die Zahl der Mitglieder und Stellvertreter wird für jeden Veranlagungs- 
bezirk von dem Staatsministerium bestimmt. 
Ein Drittel der Mitglieder und die gleiche Zahl von Stellvertretern werden im 
Auftrage des Staatsministeriums von dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission), 
die übrigen zwei Drittel und die entsprechende Zahl von Stellvertretern dagegen 
von dem Bezirksausschusse unter Berücksichtigung der verschiedenen Arten des Ein- 
kommens auf die Dauer einer Finanzperiode erwählt. 
Das Staatsministerium kann von der Wahl von Mitgliedern absehen. 
62. 
Das Anmt der Veranulagungskommissionsmitglieder ist ein staatsbürgerliches 
Ehrenamt. 
Befähigt, zum Mitgliede der Veraulagungskommission erwählt zu werden, ist 
jeder steuerpflichtige männliche Bewohner des Rechnungsamts-(Steuerlokalkommissions-) 
Bezirks, welcher die im § 36 Absatz 1 für die Steuerschätzer vorgeschriebenen Eigen- 
schaften besitzt. 
Abgelehnt kann die Wahl nur von demjenigen werden, welcher das 60. Lebens- 
jahr zurückgelegt hat oder die unmittelbar vorhergegangenen drei Jahre Mitglied 
der Veranlagungskommission gewesen ist, ingleichen von demjenigen, welcher nach- 
weist, daß ihm aus der Führung dieses Amtes für die Gesundheit besondere Gefahr 
oder für die häuslichen Verhältnisse ein bedeutender Nachteil entstehen werde. 
Über die Gründe der Ablehnung entscheidet das Staatsministerium.
	        
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