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Anlage A.
Vorschriften
über die Einziehung oder Kürzung der Zivilpensionen, Hinterbliebenenbezüge
und Wartegelder bei Wiederbeschäftigungen oder Wiederanstellungen von
Pensionären, Hinterbliebenen und Wartegeldempfängern nach Maßgabe der
88 30, 57 bis 60 des Reichsbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. Mai
1907 (Reichs-Gesetzblatt S. 245), der §§ 15 bis 17 des Beamtenhinterbliebenen-
gesetzes für das Reich vom 17. Mai 1907 (Reichs-Gesetzblatt S. 208) sowie der
Artikel 1 und lI der Allerhöchsten Verordnung vom 23. Mai 1901
(Reichs-Gesetzblatt S. 189).
A. Einziehung oder Kürzung von Pensionen
a) früherer Reichsbeamten.
I. Bei Anstellung oder Beschäftigung.
1. Nach § 57 Nr. 2 des Reichsbeamtengesetzes ruht das Recht auf den Bezug
der Pension, wenn und solange ein Pensionär im Reichs= oder im Staatsdienst ein
Diensteinkommen bezieht, insoweit, als der Betrag dieses neuen Diensteinkommens
unter Hinzurechnung der Pension den Betrag des von dem Beamten vor der
Pensionierung bezogenen Diensteinkommens übersteigt. Als Reichs= oder Staats-
dienst im Sinne dieser Vorschrift gilt laut § 57 Abs. 2 a. a. O. neben dem
Militärdienste jede Anstellung oder Beschäftigung als Beamter oder in der Eigen-
schaft eines Beamten im Reichs-, Staats= oder Kommunaldienste, bei den Ver-
sicherungsanstalten für die Invalidenversicherung, bei ständischen oder solchen Instituten,
welche ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reichs, eines Bundesstaats oder einer
Gemeinde unterhalten werden.
Bei Dienstleistungen, in welchen der Pensionär zu der ihn wiederbeschäftigenden
Behörde nicht in das öffentlich-rechtliche Verhältnis eines Beamten, sondern lediglich
in ein privatrechtliches Verhältnis tritt, findet dagegen eine Einziehung oder Kürzung
der Pension nicht statt.
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