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2. Bevor ein Pensionär wieder angestellt oder beschäftigt wird, oder wenn
demnächst in seiner neuen dienstlichen Stellung eine Änderung eintritt, ist deshalb
in jedem Falle festzustellen, ob der Pensionär in das öffentlich-rechtliche Verhältnis
eines Beamten oder lediglich in ein privatrechtliches Verhältnis zu der ihn be-
schäftigenden Behörde tritt bezw. in einem solchen verbleibt.
Bei einer Wiederverwendung als Reichsbeamter ist dem Pensionär in einer
mit ihm aufzunehmenden Verhandlung zu eröffnen, daß er die Eigenschaft eines
Reichsbeamten wiedererlangt habe.
3. Die Frage, ob ein Beamten= oder privatrechtliches Verhältnis vorliegt, ist
nach den betreffenden dienstpragmatischen Grundsätzen zu bestimmen, wobei für die
Annahme eines Beamtenverhältnisses namentlich entscheidend sein wird, ob der
Betreffende gesetzlich der Disziplinargewalt unterworfen ist. Ein Pensionär, welcher
eine im Etat aufgeführte Stelle unter Bezug der mit ihr verbundenen Besoldung
bekleidet, ist stets als Beamter anzusehen. Ein privatrechtliches Verhältnis wird
regelmäßig dann vorliegen, wenn es sich um gering gelohnte, lediglich mechanische
Dienstleistungen handelt, welche aus sächlichen Fonds vergütet werden.
4. Diejenige Reichs-, Staats-, Kommunal= usw. Behörde, welche einen
Reichspensionär anstellt oder beschäftigt, hat derjenigen Reichsbehörde, bei welcher
der Pensionär zuletzt angestellt war, von der erfolgten Anstellung oder Beschäftigung
unter genauer Bezeichnung der neuen Dienststellung Nachricht zu geben. Dabei
ist anzugeben, ob der Pensionär die Eigenschaft eines Beamten erlangt hat oder
ob er sich nur in einem privatrechtlichen Verhältnisse zu der ihn beschäftigenden
Behörde befindet, sowie ob es sich um eine dauernde oder nur vorübergehende Be-
schäftigung handelt.
Als vorübergehende Beschäftigungen (§ 60 Abs. 2 des Reichsbeamtengesetzes)
gelten solche, die entweder auf eine bestimmte Zeit beschränkt oder zur Befriedigung
vorübergehender Bedürfnisse bestimmt, mithin ihrer Natur nach zeitlich beschränkt sind.
Die Benachrichtigung muß ferner genaue Angaben über die Art und die
Höhe des bewilligten neuen Diensteinkommens — unter Beachtung der Vorschriften
des § 57 Abs. 3 des Reichsbeamtengesetzes — enthalten und den Zeitpunkt an-
geben, mit welchem der Bezug des neuen Diensteinkommens beginnt.
5. In gleicher Weise hat eine Benachrichtigung von allen Veränderungen in
den Dienstverhältnissen des angestellten oder wiederbeschäftigten Pensionärs, ins-