Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Grundsätze 
über die Gewährung von Ruhelohn an staatliche Arbeiter des Großherzogtums 
und von Witwen= und Waisengeld an ihre Hinterbliebenen. 
1. 
Aus den durch den Hauptvoranschlag (Kap. XXX, 1) bereitgestellten Mitteln 
wird den in Betrieben oder im Dienste des Staates beschäftigten, der Versicherungs- 
pflicht nach Maßgabe des Invalidenversicherungsgesetzes unterliegenden Personen 
widerruflich Ruhelohn, ihren Hinterbliebenen Witwen= und Waisengeld nach den 
folgenden Grundsätzen gewährt. 45 
§ 2. 
Dienstgehilfen (Schreiber, Aufwärter, Schenerfrauen usw.), deren Annahme 
einzelnen Beamten gegen Erstattung des ihnen dadurch erwachsenden Aufwandes 
aus Staatsmitteln überlassen ist, und Familienangehörige, die einen Beamten bei 
Ausübung seines Berufs unterstützen (z. B. Ehefrauen der Hausmänner und Ge- 
fangenmeister), gelten im Sinne dieser Grundsätze nicht als in Betrieben oder im 
Dienste des Staates beschäftigt. r 
§ 3. 
Personen, die während eines Kalenderjahres an mindestens 250 Tagen in 
einer nach dem Invalidenversicherungsgesetze versicherungspflichtigen Beschäftigung 
bei einer staatlichen Behörde stehen, gelten als ständige Arbeiter. 
8 4. 
Ruhelohn wird denjenigen ständigen Arbeitern gewährt, die nach Vollendung 
des 21. Lebensjahres mindestens 10 aufeinanderfolgende Kalenderjahre hindurch 
(Wartezeit) und bis zum Eintritte der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Invaliden= 
versicherungsgesetzes oder bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres in einem Arbeits- 
verhältnisse der in § 3 erwähnten Art gestanden haben. Die Hinterbliebenen eines 
solchen Arbeiters erhalten Witwen= und Waisengeld. 
Von dem Erfordernisse der Wartezeit wird abgesehen, wenn der Arbeiter in- 
folge eines im Dienst oder Betriebe des Staates erlittenen Unfalles erwerbsunfähig 
im Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes geworden oder infolge eines solchen 
Unfalles verstorben ist.
	        
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