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Grundsätze
über die Gewährung von Ruhelohn an staatliche Arbeiter des Großherzogtums
und von Witwen= und Waisengeld an ihre Hinterbliebenen.
1.
Aus den durch den Hauptvoranschlag (Kap. XXX, 1) bereitgestellten Mitteln
wird den in Betrieben oder im Dienste des Staates beschäftigten, der Versicherungs-
pflicht nach Maßgabe des Invalidenversicherungsgesetzes unterliegenden Personen
widerruflich Ruhelohn, ihren Hinterbliebenen Witwen= und Waisengeld nach den
folgenden Grundsätzen gewährt. 45
§ 2.
Dienstgehilfen (Schreiber, Aufwärter, Schenerfrauen usw.), deren Annahme
einzelnen Beamten gegen Erstattung des ihnen dadurch erwachsenden Aufwandes
aus Staatsmitteln überlassen ist, und Familienangehörige, die einen Beamten bei
Ausübung seines Berufs unterstützen (z. B. Ehefrauen der Hausmänner und Ge-
fangenmeister), gelten im Sinne dieser Grundsätze nicht als in Betrieben oder im
Dienste des Staates beschäftigt. r
§ 3.
Personen, die während eines Kalenderjahres an mindestens 250 Tagen in
einer nach dem Invalidenversicherungsgesetze versicherungspflichtigen Beschäftigung
bei einer staatlichen Behörde stehen, gelten als ständige Arbeiter.
8 4.
Ruhelohn wird denjenigen ständigen Arbeitern gewährt, die nach Vollendung
des 21. Lebensjahres mindestens 10 aufeinanderfolgende Kalenderjahre hindurch
(Wartezeit) und bis zum Eintritte der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Invaliden=
versicherungsgesetzes oder bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres in einem Arbeits-
verhältnisse der in § 3 erwähnten Art gestanden haben. Die Hinterbliebenen eines
solchen Arbeiters erhalten Witwen= und Waisengeld.
Von dem Erfordernisse der Wartezeit wird abgesehen, wenn der Arbeiter in-
folge eines im Dienst oder Betriebe des Staates erlittenen Unfalles erwerbsunfähig
im Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes geworden oder infolge eines solchen
Unfalles verstorben ist.