Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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bestritten und ist durch anzustellende Erörterungen der Einspruch nicht zu 
erledigen, so ist der Einspruch in der Spalte „Bemerkungen“ unter kurzer 
Angabe der vom Arbeiter dargelegten Gründe zu vermerken. 
Die Jahreslisten sind sorgfältig aufzubewahren. 
5. 
Zum Zmecke der Feststellung der von ständigen und von Saisonarbeitern vor 
dem 1. Juli 1909 in Betrieben oder im Dienste des Großherzogtums verbrachten 
anrechnungsfähigen Beschäftigungszeit (§ 26 der Grundsätze) haben die Betriebs- 
oder Dienstbehörden alsbald auf Grund der vorhandenen Lohnlisten und sonstiger 
Unterlagen die erforderlichen Erhebungen vorzunehmen und deren Ergebnisse nach 
Anerkennung durch die Arbeiter zusammenzustellen. 
6. 
In besonderen Fällen kann das Staatsministerium für die unter Ziffer 5 
bezeichnete Zeit von genauen Nachweisen der anrechnungsfähigen Beschäftigungs- 
zeiten absehen, wenn die Betriebs= oder Dienstbehörde, bei der die Beschäftigung 
vor dem 1. Juli 1909 stattgefunden hat, auf Grund sorgfältiger Sacherörterung 
bescheinigt, daß der Arbeiter zu den ständigen oder zu den Saisonarbeitern im Sinne 
der Grundsätze zu rechnen ist. 
In solchen Fällen wird nach gutachtlicher Außerung der vorgenannten Behörde 
vom Staatsministerium bestimmt, in welcher Höhe die vor dem 1. Juli 1909 
liegende Beschäftigungszeit auf die Wartezeit anzurechnen ist. 
7. 
Ruhelohn, sowie Witwen= und Waisengeld werden nach den Bestimmungen 
des § 23 der „Grundsätze“ gegen eigenhändige Quittung der Empfangsberechtigten 
oder ihrer gesetzlichen Vertreter von den Großherzozlichen Rechnungsämtern gezahlt. 
Die Zahlung je des letzten im Rechnungsjahre fälligen Monatsbetrags erfolgt 
gegen eine auf den gezahlten Jahresgesamtbetrag lautende Quittung. 
Die Unterschriften müssen vom Gemeindevorstand oder einem andern Beamten 
beglaubigt sein. 8 
Für alle die Gewährung von Ruhelohn und Witwen= und Waisengeld be- 
treffenden Angelegenheiten ist das Finanzdepartement des Großherzoglichen 
Staatsministeriums zuständig. 
1909 17
	        
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