Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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An dieses haben die Betriebs= und Dienstbehörden ihre Anträge mit den zur 
Beurteilung und Entscheidung erforderlichen Unterlagen, namentlich auch den Jahres- 
listen, einzureichen. 
Zu Anträgen auf Ruhelohn sind Formulare nach dem Muster der Anlage 3, 
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Ä zu solchen auf Hinterbliebenenrente Formulare nach dem Muster der Anlage 4 zu 
FS verwenden. Die Formulare sind von der Schreibmittelverwaltung des genannten 
Ministerialdepartements zu beziehen. 
9. 
Dafür, daß rechtzeitig der Antrag auf Wegfall oder Minderung eines Ruhe— 
lohnes oder einer Hinterbliebenenrente gestellt wird, sind die Betriebs- und Dienst— 
behörden verantwortlich. 
10. 
Auf die Arbeiter, die schon beim Eintritte des 1. Juli 1909 erwerbsunfähig 
sind oder das 70. Lebensjahr zurückgelegt haben, und auf die Hinterbliebenen von 
Arbeitern, die vor dem 1. Juli 1909 verstorben sind, finden die „Grundsätze“ keine 
Anwendung. 
 
	        
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