Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Tritt eine Veränderung in der Zusammensetzung des Vorstandes ein, so sind die Namen 
der sämtlichen Mitglieder in dem „Amtlichen Nachrichtenblatte für das Großherzogtum“ und 
im „Erfurter Allgemeinen Anzeiger“ öffentlich bekannt zu geben. 
86. 
Der Sparkassevorstand vertritt die Sparkasse in allen gerichtlichen und außergerichtlichen 
Angelegenheiten. 
§ 7. 
Urkunden, welche von dem jedesmaligen Bürgermeister der Gemeinde Stotternheim, be- 
züglich dessen Stellvertreter, und von einem der vier anderen Vorstandsmitglieder unterzeichnet 
und welchen das Sparkassesiegel beigedrückt ist, sind als öffentliche Urkunden zu betrachten. 
Betreffs der Quittungsleistung über zurückgezahlte Aktivkapitalien und Zinsen und der 
Einträge in den Schuldbüchern gelten die besonderen Bestimmungen in den §§ 15, 16, 21, 29. 
88. 
Der Sparkassevorstand hat im allgemeinen dafür zu sorgen, daß die Sparkasse genau 
nach den Satzungen verwaltet wird. Er versammelt sich, so oft es die Umstände nötig machen, 
und faßt Beschlüsse durch Stimmenmehrheit — bei Stimmengleichheit entscheidet der Vor— 
sitzende —, besorgt das Einnahme- und Ausleihungsgeschäft, beaufsichtigt das Rechnungswesen 
und autorisiert die erforderlichen Ausgaben. Er ist dagegen der Beaufsichtigung des Gemeinde— 
rates unterworfen, dem es obliegt, von Zeit zu Zeit durch Anordnung von Revisionen von 
dem ordnungsmäßigen Gange des Geschäftes sich zu überzeugen. 
89. 
Zu den Sitzungen des Sparkassevorstandes sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung 
sämtliche Mitglieder, sowie der Kassierer, welchem aber ein Stimmrecht nicht zusteht, einzu— 
laden. Gültige Beschlüsse können nur gefaßt werden, wenn wenigstens vier Vorstandsmitglieder 
zugegen sind. 
8 10. 
Insoweit über die Obliegenheiten und die Geschäftsführung des Sparkassevorstandes und 
der Sparkassebeamten nicht in diesen Satzungen Bestimmung getroffen worden ist, wird dies 
in einer besonderen vom Sparkassevorstande zu entwerfenden und vom Gemeinderate zu ge- 
nehmigenden Geschäftsordnung geschehen. 
2. Von den Beamten und dem Rechnungswesen. 
§ 11. 
Die Kassenverwaltung wird einem Kassierer und einem Gegenbuchführer übertragen, 
welche vom Vorstande vorgeschlagen, vom Gemeinderate gewählt und angestellt und vom 
Bürgermeister verpflichtet werden. 
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