Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Über die Sicherheitsleistung und Bezahlung der Kassenbeamten, sowie über etwaige Ver- 
gütungen an die Vorstandsmitglieder und an den Diener faßt der Gemeinderat Beschluß. 
§ 12. 
Die Prüfung der Schuldurkunden ist durch einen besonderen durch den Gemeinderat zu 
ernennenden, aus der Sparkasse zu honorierenden juristisch gebildeten Rechtsbeistand zu be- 
wirken bezw. zu bescheinigen. 
IV. Von den Einlagen. 
§ 13. 
Die geringste Einlage beträgt eine Reichsmark. Über die Einlagen werden den Ein- 
legern Schuldbücher ausgestellt, welche mit dem Stempel der Sparkasse zu versehen sind. 
Diese Schuldbücher lauten auf bestimmte Namen. 
Den Schuldbüchern sind gegenwärtige Satzungen im Auszuge beizufügen. 
Bei der ersten Einlage sind für das Buch fünfzehn Pfennige zu entrichten. 
Für Einlagen, welche von einem Vormunde (Beistand oder Pfleger) mit der Bestimmung 
gemacht werden, daß zu ihrer Erhebung die Genehmigung des Gegenvormundes oder des 
Vormundschaftsgerichtes erforderlich sei, ebenso für Einlagen, hinsichtlich deren diese Bestimmung 
vom Vormund (Beistand oder Pfleger) erst später getroffen wird, gelten folgende besonderen 
Vorschriften: 
1. Die Schuldbücher sind sowohl auf dem Unmschlage wie auf den sämtlichen Blättern 
durch den Vermerk: 
„Zur Erhebung des Geldes bedarf es der Genehmigung des Gegenvormundes oder 
des Vormundschaftsgerichtes“ 
augenfällig zu kennzeichnen. 
2. Kapitalrückzahlungen werden auf solche Einlagen nur dann geleistet, wenn entweder 
der Gegenvormund seine Genehmigung dazu mündlich im Geschäftslokale der Spar- 
kasse erteilt oder die von ihm erteilte Genehmigung durch eine gerichtliche oder 
notariell beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird, oder wenn die Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichtes urkundlich nachgewiesen wird. Will der Einleger nach Er- 
ledigung der Vormundschaft über das Guthaben verfügen, so hat er eine Bescheinigung 
des Vormundschaftsgerichtes über die Aufhebung der Vormundschaft beizubringen. 
Wenn er beabsichtigt, das Guthaben weiterhin bei der Sparkasse ganz oder teilweise 
stehen zu lassen, so ist das Mündelsparkassebuch der Sparkasse zurückzugeben und 
das Konto auf ein gewöhnliches Sparkassebuch zu übertragen. 
Um auch Gelegenheit zum Sparen im Kleinen zu geben, werden gegen Erlegung des 
Betrages unverzinsliche Sparmarken zu je zehn Pfennig ausgegeben. Die Sparmarken sind
	        
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