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für das Großherzogtum“ beginnt, hört die Verzinsung der gekündigten Einlage auf, und ist
die Sparkasse befugt, vier Wochen danach Kapital nebst Zinsen beim Großherzogl. Amtsgericht
zu Großrudestedt zu hinterlegen.
g 24.
Wird zu einer bei der Sparkasse gemachten Einlage zehn Jahre lang weder eine neue
Einlage auf dasselbe Einlagekapital hinzugezahlt, noch auch in diesem Zeitraume ein Teil der
schon gemachten Einlagen zurückgenommen, noch Zinsen der Einlage auch nur einmal erhoben,
so hört mit dem ersten Tage des auf den zehnjährigen Zeitraum folgenden Monats die Ver—
zinsung des auf ein solches Einlagebuch in Anspruch zu nehmenden Guthabens auf.
Ist ein solches Einlagebuch auch in den nächsten zwanzig Jahren der Sparkasseverwaltung
nicht vorgelegt worden, so wird dessen Inhaber durch einmalige öffentliche Bekanntmachung in
dem „Amtlichen Nachrichtenblatte für das Großherzogtum“ und in dem „Erfurter Allgemeinen
Anzeiger“ aufgefordert, sein Guthaben unter Rückgabe dieses Einlagebuches innerhalb drei
Monaten zurückzuziehen.
Nach Ablauf dieser Frist fällt das Kapital nebst Zinsen, sowie das fragliche Einlagebuch
der hiesigen Sparkasse eigentümlich zu. Der frühere Eigentümer, sowie der Inhaber des Ein—
lagebuches verliert alle Rechte darauf.
Werden aber vor Ablauf der Frist Ansprüche angemeldet, so werden vor Auszahlung
der Einlage und der Zinsen die Kosten der Bekanntmachung in dem vorgelegten Schuldbuche
abgeschrieben.
Wurde nach der Bestimmung unter Absatz 1 dieses Paragraphen die Verzinsung des
Guthabens eingestellt, und wird in dem darauf folgenden zwanzigjährigen Zeitraume von dem
Inhaber des Einlagebuches irgend eine Zahlung darauf erhoben und im Einlagebuche ab—
geschrieben, oder wird eine neue Einlage darauf gemacht und in dasselbe Buch eingetragen,
oder werden Zinsen im Einlagebuche zugeschrieben, so wird dadurch die nach Bestimmung unter
Absatz 2 dieses Paragraphen bedungene Verjährung unterbrochen und es beginnt dann die
Verzinsung des verbleibenden Guthabens von neuem mit dem ersten Tage des auf eine solche
Zurücknahme oder neue Einlage folgenden Monats.
Zugleich fängt aber auch von der Zeit der erhobenen Zahlung oder bewirkten Einlage
oder der erfolgten Zinszuschreibung die unter Absatz 1 und 2 bestimmte Verjährungsfrist in
gleicher Weise wieder zu laufen an; dasselbe tritt dann auch weiter in den folgenden Fällen
gleichmäßig ein.
V. Gesperrte Schuldbücher.
§ 25.
Zur möglichsten Sicherstellung der Ansammlung der durch den gewährten Zins auf Zins
schneller anwachsenden Sparbeträge, z. B. behufs Aussteuer von Kindern, Zuschuß während der
Militärzeit usw. werden auch sogenannte gesperrte Schuldbücher ausgegeben, auf welche außer