Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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[59)] II. Hierdurch wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß auf Grund der 
in § 1807 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 213 des Ausführungsgesetzes 
dazu erteilten Ermächtigung die öffentliche Sparkasse in Stotternheim zur Anlegung 
von Mündelgeld für geeignet erklärt worden ist. 
Weimar, den 13. Mai 1909. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Justiz. Departement des Innern. 
Rothe. Paulssen. 
L60] Das 26. und 27. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 3608. Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen. Vom 3. Mai 1909. 
„ 3609. Bekanntmachung, betr. den Schutz von Erfindungen, Mustern und 
Warenzeichen auf der Wanderausstellung der Deutschen Landwirtschafts- 
Gesellschaft in Leipzig 1909. Vom 12. Mai 1909. 
„ 3610. Bekanntmachung, betr. Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen 
und Schiffsoffizieren. Vom 21. Mai 1909. 
„ 3611. Bekanntmachung, betr. Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen. Vom 
21. Mai 1909. 
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in der Nummer 20: 
S. 213. Ergänzung des Gesamtverzeichnisses der für den Pflanzenverkehr ge- 
öffneten ausländischen Zollstellen. 
„ 217. Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit rohem Kaffee. 
„ 217. Desgl. mit rohen Nietmaschinenbügeln. 
„ 218. Personalveränderungen bei den Stationskontrolleuren.
	        
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