Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Ferner sind zu bezeichnen mit 
Offen: die offen zu bestellenden Telegramme, 
Tages: die während der Zeit von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht zu 
bestellenden Telegramme, 
Nachts: die auch während der Nacht zu bestellenden Telegramme. 
5) Im § 3, V, die allgemeinen Erfordernisse der Adresse betreffend, erhalten im ersten 
Absatz der 2. und 3. Satz, die sich auf den Namen der Bestimmungs-Telegraphenanstalt be- 
ziehen, folgende veränderte Fassung: 
Dieser muß im deutschen Verkehr so geschrieben sein wie in Spalte 1 des Verzeichnisses 
der Telegraphenanstalten im Deutschen Reich, im außerdeutschen Verkehr wie in Spalte 1 
des amtlichen Verzeichnisses der für den internationalen Verkehr geöffneten Telegraphenanstalten. 
Im Auslandsverkehr dürfen dem Namen der Telegraphenanstalt nur der Name des Bezirks 
oder des Landes oder auch beide folgen. Ist der Name der Bestimmungsanstalt noch nicht in 
dem amtlichen Verzeichnis veröffentlicht, so hat der Absender die Adresse durch Angabe des Be- 
stimmungslandes oder des Bezirks oder durch irgend einen anderen, von ihm für die Leitung 
seines Telegramms als ausreichend erachteten Zusatz zu ergänzen. Indes wird ein solches Tele- 
gramm nur auf Gefahr des Absenders angenommen. 
6) Der 3. Absatz a. a. O. erhält folgende veränderte Fassung: 
Ist ein Telegramm an eine Person gerichtet, die sich bei einer anderen aufhält, so muß 
in der Adresse unmittelbar hinter der Bezeichnung des eigentlichen Empfängers „bei“, „durch 
Vermittelung von“ oder eine andere gleichbedeutende Angabe stehen. 
7) Als 4. Absatz a. a. O. ist einzuschalten: 
Die in der Adresse mit der Bezeichnung „post“, „telegraphen“= oder „bahnhoflagernd“ 
(vgl. unter VI) versehenen Telegramme können eine aus Buchstaben oder aus Zahlen oder eine 
aus Buchstaben und Zahlen zusammengesetzte Adresse tragen. Solche Telegramme werden nur 
auf Gefahr des Absenders angenommen. 
8) Im § 3, X fällt im Abs. 1 der letzte Satz weg. 
9) Im § 3 erhält der Abs. XI, Telegramme unter Deckadresse betreffend, folgende ver- 
änderte Fassung: 
XI Von der Beförderung ausgeschlossen sind Telegramme unter Deckadresse, d. (.: 
a) Privattelegramme nach dem Auslande, die zur Umgehung der veröffentlichten Tarife 
unter vorgeschobener Adresse nach einem Zwischenorte gerichtet sind, um von dort 
aus an den wirklichen Empfänger weitertelegraphiert zu werden; 
b) Telegramme unter vorgeschobener Adresse an Telegraphenagenturen, die sich offen- 
kundig mit der telegraphischen Weiterbeförderung der Telegramme zu dem Zwecke 
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