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IX Die Gebühr für Telegramme, die durch Vermittelung der Semaphorstationen mit
Schiffen in See auszuwechseln sind, ist auf 80 Pf. für das Telegramm festgesetzt. Diese Ge-
bühr tritt zu der Gebühr für die gewöhnliche telegraphische Beförderung hinzu, die nach den
allgemeinen Vorschriften berechnet wird. Die Gesamtgebühr wird für die an Schiffe in See
gerichteten Telegramme vom Absender und für die von Schiffen kommenden Telegramme vom
Empfänger erhoben.
X Die von einem Schiffe in See kommenden Telegramme werden in Zeichen des inter-
nationalen Signalbuchs an ihre Bestimmung befördert, wenn das absendende Schiff es verlangt.
Ist dieses Verlangen nicht gestellt worden, so werden die Telegramme durch den Vorstand der
Semaphorstation in die gewöhnliche Sprache übersetzt und ihrer Bestimmung zugeführt.
b. Funkentelegramme.
XI Die in= und ausländischen Küstenstationen und Bordstationen sind in dem amtlichen
Verzeichnisse der Funkentelegraphenstationen aufgeführt.
XII Für die Abfassung des Textes der Funkentelegramme gelten die im § 2 unter I
bis V enthaltenen Vorschriften.
XIII Die Gebühr für Funkentelegramme umfaßt:
1. die nach den allgemeinen Bestimmungen berechnete Gebühr für die Beförderung auf
den Linien des Telegraphennetzes,
2. die Gebühr für die Seebeförderung und zwar:
a) die Küstengebühr,
b) die Bordgebühr.
Für deutsche Stationen beträgt in der Regel:
a) die Küstengebühr 15 Pf. für das Wort, mindestens 1 4/ 50 Pf. für ein Telegramm,
b) die Bordgebühr 35 Pf. für das Wort, mindestens 3 —/ 50 Pf. für ein Telegramm.
Das Nähere, auch bezüglich der Gebühren für den Verkehr mit ausländischen Funken-
telegraphenstationen sowie der erhöhten Gebühren für den Verkehr auf Entfernungen von mehr
als 800 km, sofern ein solcher Verkehr zugelassen wird, ergibt sich aus den bei den Telegraphen-
anstalten und den Bordstationen vorhandenen Tarifen.
Im Verkehr zwischen Küstenstationen und Bordstationen wird die Gesamtgebühr der Funken-
telegramme vom Absender erhoben. Im Verkehr zwischen Bordstationen wird die Bordgebühr
des gebenden Schiffes vom Absender, die des aufnehmenden Schiffes vom Empfänger erhoben.
Für Telegramme, bei denen eine sfunkentelegraphische Beförderung nur zwischen einem
deutschen Feuerschiff und einer deutschen Küstenstation auf festem Lande stattfindet, wird die
nach den allgemeinen Bestimmungen zu berechnende Gebühr für die Beförderung auf den Linien
des Telegraphennetzes und daneben ein fester Zuschlag von 80 Pf. erhoben. In solchen Fällen
wird die Gesamtgebühr für die an Feuerschiffe gerichteten Telegramme vom Absender und für
die von den Feuerschiffen kommenden Telegramme vom Empfänger erhoben.