g) der volle Betrag der für eine Antwort vorausbezahlten Summe, wenn das Ur—
sprungstelegramm unbestellbar gewesen ist oder der Empfänger die Annahme des
Antwortscheins verweigert hat, vorausgesetzt, daß der Antrag vor Ablauf einer Frist
von drei Monaten, vom Tage der Ausstellung ab gerechnet, gestellt wird;
h) die volle Gebühr für jedes Telegramm mit bezahlter Antwort, das infolge einer
dienstlichen Unregelmäßigkeit, welche die Erstattung der für die Antwort gezahlten
Gebühr rechtfertigt, offenbar seinen Zweck nicht hat erfüllen können; sowie die volle
Gebühr für jede im voraus bezahlte Antwort, die infolge einer dienstlichen Unregel-
mäßigkeit, welche die Erstattung der Gebühr für das Ursprungstelegramm recht-
fertigt, offenbar ihren Zweck nicht hat erfüllen können;
i) der Unterschied zwischen dem Werte eines Scheines für die vorausbezahlte Antwort
und der Gebühr für das unter Benutzung des Scheines aufgelieferte Telegramm,
sofern er mindestens 80 Pf. beträgt (vgl. auch § 9, III);
k) die Gebühr für die bei der Beförderung eines Telegramms ausgelassenen Wörter,
wenn sie mindestens 80 Pf. beträgt und der Fehler nicht durch eine gebührenpflich-
tige Dienstnotiz berichtigt worden ist.
31) A. a. O. erhält der Abs. V folgende Fassung:
V In den Fällen unter lla, d, c und k bezieht sich die Erstattung lediglich auf die Ge-
bühr einschließlich der Nebengebühren für die Telegramme selbst, die verzögert, entstellt oder
nicht angekommen sind, nicht aber auf die Gebühren für solche Telegramme, welche durch die
Verzögerung, Entstellung oder Nichtankunft jener Telegramme etwa veranlaßt oder nutzlos ge-
macht worden sind.
Wenn die dem Telegraphenbetriebe zur Last fallenden Fehler durch die Abfassung von
gebührenpflichtigen Dienstnotizen innerhalb der unter lb angegebenen Fristen berichtigt worden
sind, so erstreckt sich die Erstattung nur auf die Gebühren für diese Dienstnotizen. Für die
Telegramme, auf die sich diese Notizen beziehen, findet keine Rückzahlung statt.
32) A. a. O. ist im Abs. VIII der Hinweis „8 15 a unter VII“ abzuändern in:
15, VII.
33) Im § 22, Berichtigungstelegramme betreffend, erhält der Abs. 1 folgende Fassung:
I Sowohl der Absender wie auch der Empfänger eines jeden beförderten oder in der Be-
förderung begriffenen Telegramms oder der Bevollmächtigte eines von ihnen kann innerhalb der
für die Aufbewahrung des Telegrammaterials geltenden Frist, nachdem er sich vorher, wenn
nötig, über seine Berechtigung und seine Person ausgewiesen hat, auf telegraphischem Wege Aus-
kunft über das Telegramm verlangen oder Bestimmung darüber treffen, auch das Telegramm
durch die Bestimmungs-, die Ursprungs= oder eine Durchgangsanstalt vollständig oder teilweise
wiederholen lassen. Er hat folgende Beträge zu hinterlegen: