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Grundsätzebei Anstellung
und Beförderung von
Staatsbeamten.
Anwartschaften.
Anstellung.
Anstellungsurkunde.
Verpflichtung.
8 2.
Bei Anstellung und Beförderung der Staatsbeamten ist vor allem
die dienstliche Befähigung, die Tüchtigkeit und die Würdigkeit in Betracht
zu ziehen; im übrigen soll bei Anstellungen die längere Beschäftigung im
Staatsdienst, bei Beförderungen das höhere Dienstalter den Vorzug geben.
83.
Die Erteilung von Anwartschaften auf staatliche Ämter oder Be—
soldungserhöhungen ist unstatthaft und nichtig.
8 4.
Die Staatsbeamten, von denen eine wissenschaftliche oder eine
gleichstehende technische Ausbildung gefordert wird, werden durch den
Landesherrn, die übrigen durch die von ihm beauftragte Behörde angestellt.
Die Anstellung durch den Landesherrn begründet ein festes (unkünd—
bares) Dienstverhältnis, wenn nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt
wird. Bei Richtern ist eine solche Ausnahme unstatthaft und nichtig.
Die durch eine Behörde angestellten Staatsbeamten treten zunächst
nur in ein kündbares Dienstverhältnis (§ 49). Nach dreijährigem Dienste
können sie jedoch mit landesherrlicher Genehmigung fest angestellt werden.
Nach zehnjährigem Dienste treten sie von selbst in ein festes (unkünd-
bares) Dienstverhältnis.
5.
Über jede Anstellung wird eine Anstellungsurkunde ausgefertigt.
Diese bestimmt die dienstliche Stellung des Staatsbeamten und seinen
Anspruch auf Besoldung. Mit ihrer Annahme wird der Dienstverband
begründet.
8 6.
Der Staatsbeamte wird vor dem Dienstantritt nach der Gesetzes-
anlage eidlich verpflichtet.
Der Eid ist auch für alle Amter verbindlich, die dem Beamten
später übertragen werden.
Die Verpflichtung geschieht durch das Staatsministerium oder nach
dessen Anordnung durch den nächsten Vorgesetzten oder einen andern