Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Grundsätzebei Anstellung 
und Beförderung von 
Staatsbeamten. 
Anwartschaften. 
Anstellung. 
Anstellungsurkunde. 
Verpflichtung. 
8 2. 
Bei Anstellung und Beförderung der Staatsbeamten ist vor allem 
die dienstliche Befähigung, die Tüchtigkeit und die Würdigkeit in Betracht 
zu ziehen; im übrigen soll bei Anstellungen die längere Beschäftigung im 
Staatsdienst, bei Beförderungen das höhere Dienstalter den Vorzug geben. 
83. 
Die Erteilung von Anwartschaften auf staatliche Ämter oder Be— 
soldungserhöhungen ist unstatthaft und nichtig. 
8 4. 
Die Staatsbeamten, von denen eine wissenschaftliche oder eine 
gleichstehende technische Ausbildung gefordert wird, werden durch den 
Landesherrn, die übrigen durch die von ihm beauftragte Behörde angestellt. 
Die Anstellung durch den Landesherrn begründet ein festes (unkünd— 
bares) Dienstverhältnis, wenn nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt 
wird. Bei Richtern ist eine solche Ausnahme unstatthaft und nichtig. 
Die durch eine Behörde angestellten Staatsbeamten treten zunächst 
nur in ein kündbares Dienstverhältnis (§ 49). Nach dreijährigem Dienste 
können sie jedoch mit landesherrlicher Genehmigung fest angestellt werden. 
Nach zehnjährigem Dienste treten sie von selbst in ein festes (unkünd- 
bares) Dienstverhältnis. 
5. 
Über jede Anstellung wird eine Anstellungsurkunde ausgefertigt. 
Diese bestimmt die dienstliche Stellung des Staatsbeamten und seinen 
Anspruch auf Besoldung. Mit ihrer Annahme wird der Dienstverband 
begründet. 
8 6. 
Der Staatsbeamte wird vor dem Dienstantritt nach der Gesetzes- 
anlage eidlich verpflichtet. 
Der Eid ist auch für alle Amter verbindlich, die dem Beamten 
später übertragen werden. 
Die Verpflichtung geschieht durch das Staatsministerium oder nach 
dessen Anordnung durch den nächsten Vorgesetzten oder einen andern
	        
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