Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

Haftung dem Staat 
gegenüber. 
Sicherheitsleistung. 
Sichernugsmaßregeln. 
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Beauftragten. Die verantwortlichen Mitglieder des Staatsministeriums 
werden von dem Landesherrn oder von einem Bevollmächtigten des 
Landesherru verpflichtet. 
8 7. 
Verletzt ein Staatsbeamter vorsätzlich oder fahrlässig seine Amts- 
pflicht, so ist der Staat berechtigt, für den ihm daraus entstehenden 
Schaden von dem Beamten Ersatz zu verlangen. Sind mehrere Be- 
amte beteiligt, so haften sie als Gesamtschuldner. 
Der Anspruch des Staates auf Schadensersatz verjährt in drei 
Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem das Staatsministerium von dem 
Schaden und der Person des ersatzpflichtigen Beamten Kenntnis erlangt 
hat, ohne Rücksicht auf diese Keuntnis in dreißig Jahren von der Be- 
gehung der Handlung an. Besteht der Schaden darin, daß der Staat 
einem Dritten wegen einer Schädigung, die auf einer Amtspflicht- 
verletzung beruht, Ersatz leisten muß, so beginnt die dreijährige Frist 
mit dem Zeitpunkt, in dem die Ersatzpflicht des Staates dem Be- 
schädigten gegenüber anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. 
8 8. 
Das Staatsministerium kann anordnen, daß ein Staatsbeamter, 
dem die Verwaltung, Annahme oder Verwahrung öffentlicher oder privater 
Gelder oder geldwerter Gegenstände obliegt, Sicherheit zu leisten hat. 
Die Sicherheit haftet für alle vermögensrechtlichen Ansprüche, die 
dem Staate gegen den Beamten aus dessen Amtsführung zustehen; sie 
haftet insbesondere auch für den Anspruch auf Ersatz der Kosten, die 
durch die Ermittelung und Geltendmachung des Schadens erwachsen. 
Soweit die Sicherheit vom Staate nicht beansprucht wird, ist sie 
zurückzugeben, sobald der Beamte über die ihm obliegende Vermögens- 
verwaltung Rechnung gelegt hat, spätestens aber ein Jahr nach Be- 
endigung der Verwaltung. 
§ 9. 
Wenn ein Staatsbeamter stirbt oder dienstunfähig wird, so ist die 
vorgesetzte Dienstbehörde befugt, die zur Sicherung staatlichen Eigentums 
und zur Wahrung des dienstlichen Interesses notwendigen Maßregeln 
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