Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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8 14. 
irlaub. Dem Staatsbeamten soll jährlich ein angemessener Urlaub bewilligt 
werden, soweit nicht dienstliche Rücksichten entgegenstehen. Der Ferien- 
genuß ist dem Urlaub gleich zu achten. 
Kein Staatsbeamter darf ohne Urlaub sein Amt verlassen. Ist die 
Abwesenheit vom Amt gesetzlich geboten, so hat er der vorgesetzten Dienst- 
behörde Anzeige zu machen. 
15. 
Besoldungsabzüge in ur- Erwirkt ein Staatsbeamter innerhalb eines Kalenderjahres einen 
lunsn Abwesen= Urlaub von mehr als sechs Wochen, der nicht durch Gesundheitsrücksichten 
erfordert ist, so kann das Staatsministerium einen nach Verhältnis der 
längeren Dauer zu bemessenden Abzug an der Besoldung verfügen. 
Stellvertretungskosten, die durch den Besoldungsabzug nicht gedeckt werden, 
fallen dem Beamten zur Last. 
Verläßt ein Staatsbeamter sein Amt ohne den erforderlichen Urlaub, 
so kann ihm die Besoldung auf die Zeit der Abwesenheit entzogen werden. 
Das Recht auf die Besoldung ruht, solange der Staatsbeamte eine 
Freiheitsstrafe verbüßt. Im Falle der Bedürftigkeit kann das Staats- 
ministerium die Besoldung den Familienangehörigen fortgewähren. 
8 16. 
Auszeichnungen und Ge- Der Staatsbeamte darf Titel, Ehrenzeichen, Geschenke, Gehalts- 
schenke. bezüge oder Vergütungen von anderen Fürsten oder Regierungen nur mit 
Genehmigung des Landesherrn annehmen. Im übrigen bedarf er zur 
Annahme von Geschenken oder Belohnungen in bezug auf sein Amt der 
Genehmigung des Staatsministeriums. 
17. 
Nebenämter und Neben- Kein Staatsbeamter darf ohne Genehmigung des Staatsministeriums 
beschäftigungen. ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung, mit der eine fortlaufende 
Vergütung verbunden ist, übernehmen oder ein Gewerbe betreiben. 
Die gleiche Genehmigung ist zu dem Eintritt eines Staatsbeamten 
in den Vorstand, Verwaltungs= oder Aufsichtsrat einer auf Erwerb ge- 
richteten Gesellschaft erforderlich. Sie darf in der Regel nicht erteilt
	        
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