Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

Besondere Vorschriften 
ür die verantwort- 
lichen Mitglieder des 
Staatsministeriums. 
Voraussetzungen. 
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unter Hinzurechnung des Wartegehaltes die Besoldung, die der Beamte 
vor der Versetzung in den Wartestand bezogen hat, übersteigt; 
b) solange er ohne Genehmigung des Staatsministeriums seinen 
Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches nimmt; 
Zc) solange er eine Freiheitsstrafe verbüßt; in diesem Falle findet 
die Vorschrift in § 15 Abs. 3 Satz 2 entsprechende Anwendung. 
§ 35. 
Die verantwortlichen Mitglieder des Staatsministeriums können. 
jederzeit auf Anordnung des Landesherrn oder auf ihr eigenes, durch die 
verfassungsmäßige Verantwortlichkeit begründetes Ansuchen unter Gewährung 
des gesetzlichen Wartegehaltes in den Wartestand versetzt werden. Wenn 
sie nicht einer Abteilung des Ministeriums wenigstens fünf Jahre lang 
vorgestanden haben oder Versetzung in den Ruhestand fordern können 
(§ 36), sind sie bei Verlust aller ihrer Ansprüche an den Staat ver- 
bunden, eines der Amter anzunehmen, die dem bisher bekleideten zunächst 
stehen. Ist die mit dem neuen Amt verbundene Besoldung geringer 
als der gesetzliche Wartegehalt, so ist sie auf dessen Betrag zu erhöhen. 
Warte= und Ruhegehalt sowie Witwen= und Waisengeld richten sich auch 
weiterhin nach der in dem früheren Amt bezogenen Besoldung. 
VI. Versetzung in den Ruhestand. 
8 36. 
Wenn ein fest (unkündbar) angestellter Staatsbeamter durch körper- 
liche oder geistige Schwäche oder durch ein Gebrechen zur Erfüllung 
seiner Amtspflichten dauernd unfähig geworden ist, so ist er unter Ge- 
währung des gesetzlichen Ruhegehaltes in den Ruhestand zu versetzen. 
Auch ohne diese Voraussetzung kann ein fest angestellter Staats- 
beamter die Versetzung in den Ruhestand fordern wie auch wider seinen 
Willen erhalten, wenn er das vierzigste Dienstjahr oder das fünfund- 
sechzigste Lebensjahr zurückgelegt hat. 
Ein Staatsbeamter, der wegen Krankheit in den Wartestand versetzt 
ist, kann auch dann in den Ruhestand versetzt werden, wenn 
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