Besondere Vorschriften
ür die verantwort-
lichen Mitglieder des
Staatsministeriums.
Voraussetzungen.
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unter Hinzurechnung des Wartegehaltes die Besoldung, die der Beamte
vor der Versetzung in den Wartestand bezogen hat, übersteigt;
b) solange er ohne Genehmigung des Staatsministeriums seinen
Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches nimmt;
Zc) solange er eine Freiheitsstrafe verbüßt; in diesem Falle findet
die Vorschrift in § 15 Abs. 3 Satz 2 entsprechende Anwendung.
§ 35.
Die verantwortlichen Mitglieder des Staatsministeriums können.
jederzeit auf Anordnung des Landesherrn oder auf ihr eigenes, durch die
verfassungsmäßige Verantwortlichkeit begründetes Ansuchen unter Gewährung
des gesetzlichen Wartegehaltes in den Wartestand versetzt werden. Wenn
sie nicht einer Abteilung des Ministeriums wenigstens fünf Jahre lang
vorgestanden haben oder Versetzung in den Ruhestand fordern können
(§ 36), sind sie bei Verlust aller ihrer Ansprüche an den Staat ver-
bunden, eines der Amter anzunehmen, die dem bisher bekleideten zunächst
stehen. Ist die mit dem neuen Amt verbundene Besoldung geringer
als der gesetzliche Wartegehalt, so ist sie auf dessen Betrag zu erhöhen.
Warte= und Ruhegehalt sowie Witwen= und Waisengeld richten sich auch
weiterhin nach der in dem früheren Amt bezogenen Besoldung.
VI. Versetzung in den Ruhestand.
8 36.
Wenn ein fest (unkündbar) angestellter Staatsbeamter durch körper-
liche oder geistige Schwäche oder durch ein Gebrechen zur Erfüllung
seiner Amtspflichten dauernd unfähig geworden ist, so ist er unter Ge-
währung des gesetzlichen Ruhegehaltes in den Ruhestand zu versetzen.
Auch ohne diese Voraussetzung kann ein fest angestellter Staats-
beamter die Versetzung in den Ruhestand fordern wie auch wider seinen
Willen erhalten, wenn er das vierzigste Dienstjahr oder das fünfund-
sechzigste Lebensjahr zurückgelegt hat.
Ein Staatsbeamter, der wegen Krankheit in den Wartestand versetzt
ist, kann auch dann in den Ruhestand versetzt werden, wenn
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