Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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e) des Ruhegehaltes für verlustig erklärt wird (§ 97); 
d) zum Tode, zu Zuchthaus, zum Verlust der bürgerlichen Ehren- 
rechte oder zur Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter 
rechtskräftig verurteilt ist. 
47. 
Ruhen des Rechts auf Das Recht auf den Ruhegehalt ruht: 
den Ruhegehalt. . . . ,.. . . . 
a) wenn der Berechtigte die Reichsangehörigkeit verliert, bis er sie 
wieder erlangt; · 
b) solange er ohne Genehmigung des Staatsministeriums seinen 
Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches nimmt; 
ec) solange er eine Freiheitsstrafe verbüßt; in diesem Falle findet 
die Vorschrift in 8 15 Abs. 3 Satz 2 entsprechende Anwendung. 
VII. Entlassung aus dem Staatsdienst. 
8 48. 
Entlassung auf Nach- Die Entlassung aus dem Staatsdienst ist dem Staatsbeamten auf 
suchen. Nachsuchen zu gewähren; es kann jedoch, sofern nichts anderes vereinbart 
ist, verlangt werden, daß er noch drei Monate von der Stellung des 
Gesuchs an im Amte verbleibe. Auch hat er vorher seine rückständigen 
Amtsgeschäfte zu erledigen und über eine ihm anvertraute Vermögens- 
verwaltung ordnungsmäßig Rechnung zu legen. 
Die Entlassung verfügt das Staatsministerium. Ist der Beamte 
fest angestellt (§ 4 Abs. 2 und 3), so ist landesherrliche Genehmigung 
erforderlich. 
8 49. 
Kündigung. Kündbar angestellten Staatsbeamten (§ 4 Abs. 3) kann das Staats- 
ministerium bis zum Ablauf des zehnten Dienstjahres kündigen. 
Die Kündigungsfrist beträgt, soweit nichts anderes vertragsmäßig 
bestimmt oder bei der Anstellung vorbehalten ist, drei Monate. Die 
Kündigungsfrist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn die Kündigung 
wegen grober Pflichtverletzung erfolgt.
	        
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