Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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8 54. 
Ränmung der Dieustwoh- In dem Genusse der Dienstwohnung und der Dienstgrundstücke ist 
nung und der Dienst die hinterbliebene Familie nach Ablauf des Sterbemonats auf Verlangen 
noch einen ferneren Monat zu belassen. Hinterläßt der Beamte keine 
Familie, so kann denen, auf die sein Nachlaß übergeht, zur Räumung 
Frist bis zu dreißig Tagen vom Todestage an gewährt werden. 
IX. Dienstvergehen und deren Bestrafung. 
8 BB. 
Dienstvergehen. Ein Staatsbeamter, der seine Dienstverpflichtungen verletzt, wird 
wegen Dienstvergehens bestraft. 
8 56. 
Verhältnis des Dienst- Wird gegen einen Staatsbeamten wegen einer strafbaren Handlung 
rafverfahrens zu dem 
strafoerfahreuset! Ver- die öffentliche Klage erhoben, so ist während der Dauer des Strafverfahrens 
fahren. wegen der nämlichen Tatsachen das Dienststrafverfahren nicht einzuleiten. 
Ein bereits eingeleitetes Dienststrafverfahren ist bis zur Beendigung 
des strafgerichtlichen Verfahrens auszusetzen. 
867. 
Ist im strafgerichtlichen Verfahren auf Freisprechung erkannt, so 
findet wegen der Tatsachen, die den Gegenstand der gerichtlichen Abur— 
teilung gebildet haben, ein Dienststrafverfahren nur noch insofern statt, 
als sie an sich und ohne ihre Beziehung zu dem gesetzlichen Tatbestand 
der strafbaren Handlung ein Dienstvergehen enthalten. 
Ist in dem strafgerichtlichen Verfahren eine Verurteilung ergangen, 
die den Verlust des Amtes nicht zur Folge gehabt hat, so bleibt dem 
Staatsministerium die Entscheidung darüber vorbehalten, ob das Dienst— 
strafverfahren einzuleiten oder fortzusetzen ist. 
8 68. 
Zwaugsstrafen. Jeder Dienstvorgesetzte ist befugt, um die Erledigung eines Amts- 
geschäftes herbeizuführen, Zwangsstrafen bis zum Gesamtbetrag von 
einhundertfünfzig Mark anzudrohen und zu verhängen. Auch kann der 
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