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8 54.
Ränmung der Dieustwoh- In dem Genusse der Dienstwohnung und der Dienstgrundstücke ist
nung und der Dienst die hinterbliebene Familie nach Ablauf des Sterbemonats auf Verlangen
noch einen ferneren Monat zu belassen. Hinterläßt der Beamte keine
Familie, so kann denen, auf die sein Nachlaß übergeht, zur Räumung
Frist bis zu dreißig Tagen vom Todestage an gewährt werden.
IX. Dienstvergehen und deren Bestrafung.
8 BB.
Dienstvergehen. Ein Staatsbeamter, der seine Dienstverpflichtungen verletzt, wird
wegen Dienstvergehens bestraft.
8 56.
Verhältnis des Dienst- Wird gegen einen Staatsbeamten wegen einer strafbaren Handlung
rafverfahrens zu dem
strafoerfahreuset! Ver- die öffentliche Klage erhoben, so ist während der Dauer des Strafverfahrens
fahren. wegen der nämlichen Tatsachen das Dienststrafverfahren nicht einzuleiten.
Ein bereits eingeleitetes Dienststrafverfahren ist bis zur Beendigung
des strafgerichtlichen Verfahrens auszusetzen.
867.
Ist im strafgerichtlichen Verfahren auf Freisprechung erkannt, so
findet wegen der Tatsachen, die den Gegenstand der gerichtlichen Abur—
teilung gebildet haben, ein Dienststrafverfahren nur noch insofern statt,
als sie an sich und ohne ihre Beziehung zu dem gesetzlichen Tatbestand
der strafbaren Handlung ein Dienstvergehen enthalten.
Ist in dem strafgerichtlichen Verfahren eine Verurteilung ergangen,
die den Verlust des Amtes nicht zur Folge gehabt hat, so bleibt dem
Staatsministerium die Entscheidung darüber vorbehalten, ob das Dienst—
strafverfahren einzuleiten oder fortzusetzen ist.
8 68.
Zwaugsstrafen. Jeder Dienstvorgesetzte ist befugt, um die Erledigung eines Amts-
geschäftes herbeizuführen, Zwangsstrafen bis zum Gesamtbetrag von
einhundertfünfzig Mark anzudrohen und zu verhängen. Auch kann der
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