Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

Protokollführung. 
Entscheidung. 
Berufung. 
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§ 87. 
Über die Verhandlung wird nach den Vorschriften der Strafprozeß- 
ordnung durch einen vereideten Protokollführer ein Protokoll aufgenommen; 
es hat die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen wiederzugeben. 
8 88. 
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet die Dienststraf— 
kammer nach ihrer freien, aus der Verhandlung gewonnenen Überzeugung. 
Zu jeder dem Beschuldigten nachteiligen Entscheidung über die Schuld— 
frage ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich. 
Die Entscheidung kann auch auf eine Ordnungsstrafe lauten. 
Das Verfahren ist einzustellen, wenn die Voraussetzung des § 77 
Satz 1 vorliegt. Eine Ordnungsstrafe darf in diesem Falle nicht ver- 
hängt werden. 
Die Entscheidung ist zu begründen. Sie wird am Schlusse der 
Verhandlung oder innerhalb zweier Wochen danach verkündet. Dem Be- 
schuldigten wird auf Antrag eine Ausfertigung der Eutscheidung erteilt. 
8 89. 
Gegen die Entscheidung der Dienststrafkammer können der Staats— 
anwalt und der Beschuldigte Berufung einlegen. 
Neue Tatsachen, die die Grundlagen einer anderen Beschuldigung 
bilden, dürfen in der Berufungsinstanz nicht vorgebracht werden. 
Auf die von dem Staatsanwalt eingelegte Berufung kann die Ent— 
scheidung zu Gunsten des Beschuldigten geändert werden. 
Ist die Berufung von dem Beschuldigten oder zu seinen Gunsten 
von dem Staatsanwalt eingelegt, so darf die Entscheidung nicht zum Nach- 
teil des Beschuldigten geändert werden. 
Der Staatsanwalt kann eine zu Gunsten des Beschuldigten ein- 
gelegte Berufung nur mit dessen Zustimmung zurücknehmen. 
8 90. 
Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach der Verkündung der 
Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll bei der Dienststrafkammer ein— 
1909 26
	        
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