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Verfahren vor dem Ober-
verwaltungsgericht.
Fristen. Zustellungen.
zulegen. Für den Beschuldigten kann sie durch einen mit schriftlicher
Vollmacht versehenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft der
Entscheidung, soweit sie angefochten ist, gehemmt.
l 91.
Zur schriftlichen Rechtfertigung der Berufung steht dem Beschwerde-
führer eine Frist von zwei Wochen vom Ablauf der Berufungsfrist an offen.
Die Einlegung und die Rechtfertigung der Berufung wird vom
Vorsitzenden dem Gegner mitgeteilt, und zwar dem Beschuldigten durch
Zustellung von Abschriften, dem Staatsanwalt durch Vorlegung der
Urschrift.
Der Gegner kann binnen zwei Wochen nach der Zustellung oder
Vorlegung eine Gegenerklärung einreichen.
Die in den Absätzen 1 und 3 bestimmten Fristen können auf
Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
8 92.
Das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht richtet sich nach
den §§ 79 bis 88.
In der mündlichen Verhandlung erstattet zunächst ein Mitglied des
Gerichts Bericht über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Zum
Schluß werden der Oberstaatsanwalt und der Beschuldigte, und zwar
der Beschwerdeführer zuerst, mit ihren Ausführungen und Anträgen
gehört.
Die Entscheidung der Dienststrafkammer ist vom Gericht nur zu
prüfen, soweit sie angefochten ist.
8 93.
Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Berechnung der
Fristen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand finden An-
wendung.
Das Verfahren bei Zustellungen richtet sich nach den für die Zu—
stellungen von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung.