Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Ist der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt oder hält sich der 
Beschuldigte außerhalb des Reichsgebietes auf, so kann die Zustellung 
durch Aufgabe zur Post bewirkt werden. Die Sendung ist mit der 
letzten bekannten Adresse des Beschuldigten zu versehen. 
8 94. 
Wiederaufnahme des Ein durch rechtskräftige Entscheidung beendigtes Verfahren kann auf 
hurch Entsheidnug ße Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel binnen fünf Jahren von der 
Verkündung der Entscheidung ab wiederaufgenommen werden, zu Un- 
gunsten des Beschuldigten jedoch nur, wenn er in dem früheren Verfahren 
freigesprochen war. Die Wiederaufnahme verfügt die Dienststrafbehörde, 
die die Entscheidung getroffen hat. 
8 95. 
Kosten. Für das Dienststrafverfahren werden nur bare Auslagen in Ansatz 
gebracht. 
Wird der Beschuldigte verurteilt oder bleibt ein von ihm eingelegtes 
Rechtsmittel ganz oder zum Teil erfolglos oder wird das Strafver- 
fahren nach 8 88 Abs. 4 eingestellt, so hat der Beschuldigte die entstan— 
denen Auslagen ganz oder zum Teil zu erstatten. Uber den Umfang der 
Erstattungspflicht hat die Entscheidung der Dienststrafbehörde Bestimmung 
zu treffen. 
8 96. 
Die Berufstätigkeit der Rechtsanwälte im Dienststrafverfahren wird 
nach den Bestimmungen vergütet, die im Verfahren vor den bürgerlichen 
Strafgerichten gelten; die Dienststrafkammer steht der Strafkammer eines 
Landgerichts, das Oberverwaltungsgericht dem Strafsenat eines Ober— 
landesgerichts gleich. 
8 97. 
Dienststrafverfahren ge- Gegen einen Staatsbeamten, der in den Ruhestand versetzt ist, ist 
gen. ewoonel des ein Dienststrafverfahren nur zulässig . . 
a) wegen eines Dienstvergehens oder einer sonstigen strafbaren Hand- 
lung, deren er sich vor der Versetzung in den Ruhestand schuldig 
gemacht hat, wenn das Vergehen Dienstentsetzung zur Folge haben 
würde, falls er noch im Dienst wäre; 
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