Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

Untersagung der Amts- 
verrichtungen bei Ge- 
ahr im Verzuge. 
Zulässigkeit. 
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Strafvollzugs, soweit sie dem Staatsbeamten zur Last fallen, und der 
Kosten einer Stellvertretung zu verwenden. Führt das Dienststrafverfahren 
zur Verhängung einer Geldstrafe, so ist auch diese aus dem innebehaltenen 
Betrage zu decken. Der Rest ist dem Beamten nachzuzahlen, außer wenn 
er des Dienstes entsetzt wird oder sein Amt infolge strafgerichtlicher Ver- 
urteilung verliert. 
Führt das Dienststrafverfahren zur Freisprechung, so ist der ganze 
innebehaltene Betrag nachzuzahlen. 
8 102. 
Die Vorschriften des § 101 gelten auch für die Dienstalterszulagen 
der Richter, die nach § 3 Absatz 2 der Besoldungsordnung vom 7. März 
1900 (Regierungsblatt S. 163) zurückbehalten worden sind. 
8 103. 
Wenn Gefahr im Verzuge ist, kann jeder Dienstvorgesetzte den ihm 
unterstellten Staatsbeamten die Ausübung der Amtsverrichtungen vor- 
läufig untersagen. 
Es ist darüber sofort an das Staatsministerium zu berichten. 
Diese Untersagung hat eine Innebehaltung der Besoldung nicht 
zur Folge. 
XII. Verwaltungsverfahren zur Verfolgung von Ersatz- 
ansprüchen des Staats gegen Staatsbeamte. 
§ 104. 
Ist der Staat berechtigt, von einem Staatsbeamten nach § 7 
Schadensersatz zu verlangen, so kann die Ersatzpflicht des Beamten und 
der Betrag der zu ersetzenden Summe durch einen Beschluß des Staats- 
ministeriums festgestellt werden. 
Der Beamte ist vorher zu hören. Der Feststellungsbeschluß ist zu 
begründen und dem Beamten zuzustellen.
	        
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