Untersagung der Amts-
verrichtungen bei Ge-
ahr im Verzuge.
Zulässigkeit.
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Strafvollzugs, soweit sie dem Staatsbeamten zur Last fallen, und der
Kosten einer Stellvertretung zu verwenden. Führt das Dienststrafverfahren
zur Verhängung einer Geldstrafe, so ist auch diese aus dem innebehaltenen
Betrage zu decken. Der Rest ist dem Beamten nachzuzahlen, außer wenn
er des Dienstes entsetzt wird oder sein Amt infolge strafgerichtlicher Ver-
urteilung verliert.
Führt das Dienststrafverfahren zur Freisprechung, so ist der ganze
innebehaltene Betrag nachzuzahlen.
8 102.
Die Vorschriften des § 101 gelten auch für die Dienstalterszulagen
der Richter, die nach § 3 Absatz 2 der Besoldungsordnung vom 7. März
1900 (Regierungsblatt S. 163) zurückbehalten worden sind.
8 103.
Wenn Gefahr im Verzuge ist, kann jeder Dienstvorgesetzte den ihm
unterstellten Staatsbeamten die Ausübung der Amtsverrichtungen vor-
läufig untersagen.
Es ist darüber sofort an das Staatsministerium zu berichten.
Diese Untersagung hat eine Innebehaltung der Besoldung nicht
zur Folge.
XII. Verwaltungsverfahren zur Verfolgung von Ersatz-
ansprüchen des Staats gegen Staatsbeamte.
§ 104.
Ist der Staat berechtigt, von einem Staatsbeamten nach § 7
Schadensersatz zu verlangen, so kann die Ersatzpflicht des Beamten und
der Betrag der zu ersetzenden Summe durch einen Beschluß des Staats-
ministeriums festgestellt werden.
Der Beamte ist vorher zu hören. Der Feststellungsbeschluß ist zu
begründen und dem Beamten zuzustellen.