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S. 259) und in 8 11 der Hinterlegungsordnung vom 29. November 1899
(Regierungsblatt S. 543), insoweit sie die Haftung von Staatsbeamten
gegenüber dem Staat betreffen, sowie der Artikel 11 des Ausführungs-
gesetzes zur Grundbuchordnung vom 18. Mai 1906 (Regierungsblatt
S. 205) sind aufgehoben.
8 113.
Wo in Gesetzen und Verordnungen auf die Vorschriften des Ge—
setzes über den Zivilstaatsdienst und seiner Nachträge verwiesen ist, treten
an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
8 114.
Die besonderen Vorschriften über die Verantwortlichkeit der Mit-
glieder des Staatsministerinms und über das Verfahren vor dem
Staatsgerichtshof bleiben unberührt.
8 115.
Auf Gerichtsvollzieher findet dieses Gesetz Anwendung, soweit nicht
auf Grund des § 38 des Gesetzes vom 20. März 1879 zur Ausführung
des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes (Regierungsblatt S. 113) etwas
Abweichendes bestimmt ist.
8 116.
Auf Staatsbeamte, die im gemeinsamen Dienste des Großherzog—
tums und anderer Staaten stehen, findet dieses Gesetz nur insoweit
Anwendung, als dies durch Staatsvertrag bestimmt ist.
8 117.
Auf Personen, die, ohne als Staatsbeamte angestellt zu sein, zu öffent-
lichen Dienstleistungen für den Staat verwendet werden, finden die 8§ 7
bis 13, 14 Abs. 2, 15 bis 17, 58, 104 und 105 dieses Gesetzes ent-
sprechende Anwendung. Soweit sie in amtlicher Stellung als Hilfsarbeiter
oder zu ihrer Ausbildung oderrauf Probe beschäftigt werden, haben sie nach
den Vorschriften des § 6 den Diensteid zu leisten; in anderen Fällen
sind sie vom nächsten Dienstvorgesetzten durch Handschlag an Eides Statt
auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Dienstobliegenheiten zu verpflichten.