Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Verletzungen der Dienstpflichten können von der vorgesetzten Dienst- 
behörde oder, wenn das Dienstverhältnis aufgelöst ist, von der letzten 
vorgesetzten Dienstbehörde nach den §§ 59 und 66 mit Ordnungsstrafen 
geahndet werden. Bei schweren Dienstvergehen kann das Staatsministerium 
die alsbaldige Entlassung verfügen. 
8 118. 
Die 88 10, 11 und die 88 55 bis 103 dieses Gesetzes finden auf 
Lehrer und Lehrerinnen an städtischen höheren Lehranstalten entsprechende 
Anwendung. 
Ordnungsstrafen werden von dem Leiter der Anstalt oder von dem 
Staatsministerium verhängt. Über die Beschwerde gegen die Verfügung 
des Anstaltsleiters (8 66 Abs. 3) entscheidet das Staatsministerium. 
Strafversetzung ist nicht zulässig. 
8 119. 
Für die Bestrafung von Dienstvergehen, die vor dem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes begangen sind, bleiben die bisherigen Bestimmungen maßgebend. 
8 120. 
Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisherigen Vor- 
schriften Staatsdienereigenschaft hat, tritt ohne weiteres in die Stellung 
eines Statsbeamten im Sinne dieses Gesetzes ein. Es soll ihm jedoch 
der Warte= und Ruhegehalt und seinen Hinterbliebenen das Sterbe= und 
Gnadenquartal auf Antrag nach den bisherigen Bestimmungen gewährt 
werden, wenn diese ihnen bei Zugrundelegung des Diensteinkommens, das 
der Beamte bei dem Inkrafttreten des Gesetzes bezog, günstiger sind. 
8 121. 
Für die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Ruhe- 
stand befindlichen Staatsbeamten sind die bisherigen Bestimmungen über 
den Zivilstaatsdienst auch weiterhin maßgebend. Zu Gunsten ihrer Witwen 
und Familienangehörigen findet jedoch § 53 dieses Gesetzes Anwendung. 
1909 27
	        
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