Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

173 
Ein zurückgewiesenes Gebot ist in der Spalte „Bemerkungen“ aufzunehmen. 
Bei Gold= und Silbersachen ist zutreffendenfalls zu beurkunden, daß wiederholten 
Aufrufs ungeachtet ein genügendes Gebot nicht abgegeben worden ist. 
8 23. 
Sind an der Versteigerung mehrere Auftraggeber beteiligt, so ist die Nieder— 
schrift demjenigen Sammelheft einzufügen, welches die niedrigste Nummer trägt. 
In den übrigen Sammelheften ist zu bemerken, in welches Sammelheft die Nieder- 
schrift eingefügt worden ist. 
§ 24. 
Andere zum Verkauf oder zu einer späteren Versteigerung bestimmte Sachen 
müssen, sofern die Versteigerung in einem geschlossenen Raume stattfindet, von den 
zu versteigernden Gegenständen getrennt aufgestellt oder gelagert und durch Uber- 
deckung oder in sonst geeigneter Weise den Augen des Publikums entzogen sein, oder 
durch eine Aufschrift als zur Versteigerung nicht bestimmt kenntlich gemacht werden. Auch 
dürfen neue Sachen (§ 29) während der Versteigerung nicht freihändig verkauft werden. 
Die zur Versteigerung bestimmten Sachen müssen mindestens zwei Stunden 
vor der Versteigerung zur Besichtigung zugänglich gemacht werden, sofern nicht für 
die Besichtigung ein besonderer Termin angesetzt war. 
Neue Sachen (8 29) dürfen, sofern es sich nicht um die Versteigerung einer 
Konkurs= oder Nachlaßmasse handelt, nicht mit anderen Sachen in einer Versteige- 
rung versteigert werden. Bei der Versteigerung von Sachen einer Konkursmasse 
oder eines Nachlasses oder einer städtischen Wohnungseinrichtung dürfen Sachen, 
welche nicht zur Konkursmasse oder zum Nachlaß oder zu der Einrichtung gehören, 
im Versteigerungsralm oder in Räumen, welche mit dem Versteigerungsraum im Zu- 
sammenhange stehen, nicht versteigert werden. Der Gemeindevorstand kann in Einzel- 
fällen oder für bestimmte Arten von Versteigerungen Ausnahmen zulassen. 
Die Polizeibehörde und ihre Organe können aus den zur Versteigerung be- 
stimmten Sachen jederzeit Proben entnehmen. Hierfür ist Entschädigung in der 
Höhe des üblichen Kaufpreises zu gewähren. 
§ 20. 
Der Auftraggeber kann sich den Zuschlag vorbehalten. Hat der Auftraggeber 
ein Mindestgebot festgesetzt (§ 18 Abs. 3), so hat der Versteigerer den Zuschlag zu 
erteilen, wenn ein Ubergebot abgegeben wird. 
1909 31
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.