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Ein zurückgewiesenes Gebot ist in der Spalte „Bemerkungen“ aufzunehmen.
Bei Gold= und Silbersachen ist zutreffendenfalls zu beurkunden, daß wiederholten
Aufrufs ungeachtet ein genügendes Gebot nicht abgegeben worden ist.
8 23.
Sind an der Versteigerung mehrere Auftraggeber beteiligt, so ist die Nieder—
schrift demjenigen Sammelheft einzufügen, welches die niedrigste Nummer trägt.
In den übrigen Sammelheften ist zu bemerken, in welches Sammelheft die Nieder-
schrift eingefügt worden ist.
§ 24.
Andere zum Verkauf oder zu einer späteren Versteigerung bestimmte Sachen
müssen, sofern die Versteigerung in einem geschlossenen Raume stattfindet, von den
zu versteigernden Gegenständen getrennt aufgestellt oder gelagert und durch Uber-
deckung oder in sonst geeigneter Weise den Augen des Publikums entzogen sein, oder
durch eine Aufschrift als zur Versteigerung nicht bestimmt kenntlich gemacht werden. Auch
dürfen neue Sachen (§ 29) während der Versteigerung nicht freihändig verkauft werden.
Die zur Versteigerung bestimmten Sachen müssen mindestens zwei Stunden
vor der Versteigerung zur Besichtigung zugänglich gemacht werden, sofern nicht für
die Besichtigung ein besonderer Termin angesetzt war.
Neue Sachen (8 29) dürfen, sofern es sich nicht um die Versteigerung einer
Konkurs= oder Nachlaßmasse handelt, nicht mit anderen Sachen in einer Versteige-
rung versteigert werden. Bei der Versteigerung von Sachen einer Konkursmasse
oder eines Nachlasses oder einer städtischen Wohnungseinrichtung dürfen Sachen,
welche nicht zur Konkursmasse oder zum Nachlaß oder zu der Einrichtung gehören,
im Versteigerungsralm oder in Räumen, welche mit dem Versteigerungsraum im Zu-
sammenhange stehen, nicht versteigert werden. Der Gemeindevorstand kann in Einzel-
fällen oder für bestimmte Arten von Versteigerungen Ausnahmen zulassen.
Die Polizeibehörde und ihre Organe können aus den zur Versteigerung be-
stimmten Sachen jederzeit Proben entnehmen. Hierfür ist Entschädigung in der
Höhe des üblichen Kaufpreises zu gewähren.
§ 20.
Der Auftraggeber kann sich den Zuschlag vorbehalten. Hat der Auftraggeber
ein Mindestgebot festgesetzt (§ 18 Abs. 3), so hat der Versteigerer den Zuschlag zu
erteilen, wenn ein Ubergebot abgegeben wird.
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