177
gestellten Sachen- sind tunlichst in der Reihenfolge des Verzeichnisses (8 30) aus-
zurufen, wobei die Nummer des Verzeichnisses laut und deutlich bekannt zu geben ist.
8 37.
Der Versteigerer hat das Mindestgebot, das der Auftraggeber festgesetzt hat,
vor der Aufforderung zum Bieten anzugeben.
8 38.
Der Gemeindevorstand kann anordnen, daß auch bei der Versteigerung anderer
als der in § 29 bezeichneten Sachen nach den Vorschriften der §§ 30 bis 37 zu
verfahren ist.
III. Offeutliche Verpachtung an den Meistbietenden.
8 39.
Der Versteigerer darf die öffentliche Verpachtung eines Grundstücks, einer
Fruchtnutzung, eines nutzbaren Rechtes usw. an den Meistbietenden nur auf Grund
eines schriftlichen Auftrags übernehmen; er hat die Festsetzung der Pachtbedingungen
dem Verpächter zu überlassen.
Für die Erledigung des Auftrags, insbesondere die Zeit und den Ort sowie
die Bekanntmachung des Termins und das in dem Termine zu beobachtende Ver-
fahren sind die Weisungen des Verpächters maßgebend. Bleibt die Bestimmung
dem Versteigerer überlassen, so hat er nach seinem Ermessen zu verfahren, jedoch
die örtlichen Gewohnheiten, z. B. bei der Bekanntgabe des Pachttermins, tunlichst
zu berücksichtigen.
8 40.
Die Niederschrift muß insbesondere enthalten:
a) den Namen des Verpächters und einen Hinweis auf den Auftrag;
b) eine genaue Bezeichnung des zu verpachtenden Gegenstandes und den Wort-
laut der Pachtbedingungen, falls diese nicht der Niederschrift als Anlage bei-
gefügt werden;
c) den Betrag des Meistgebots und den Namen des Meistbietenden, sowie, wenn
die Pacht ein Grundstück betrifft und länger als ein Jahr dauern soll, die Unter-
schrift des Meistbietenden oder die Bemerkung, aus welchem Grunde sie fehlt;