Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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d) die Bemerkung, ob der Zuschlag erteilt oder die Entscheidung über den Zu— 
schlag dem Verpächter vorbehalten worden ist. 
Bleiben nach den Pachtbedingungen anßer dem Meistbietenden noch andere 
Bieter bis zur Entscheidung des Verpächters an ihre Gebote gebunden, so muß 
die Niederschrift auch die Namen dieser Bieter und den Betrag ihrer Gebote ergeben. 
Im übrigen finden die Vorschriften unter § 22 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 23 
entsprechende Anwendung. 
§ 41. 
Von dem Termin ist der Auftraggeber, sofern er ihn nicht selbst bestimmt 
hat, rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Das Gleiche gilt von dem Ergebnisse des 
Termins, sofern nicht der Auftraggeber anwesend war. 
IV. Schlußbestimmungen. 
8 42. 
Die vorstehenden Bestimmungen (88§ 1 bis 41) treten am 1. Oktober 1909 
in Kraft. Sie finden keine Anwendung auf Versteigerungen, die 
a) von Gerichtsvollziehern, 
b) von Vollstreckungsbeamten der Verwaltungsbehörden auf Grund des Gesetzes 
über die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege vom 8. Dezember 1899, 
Regierungsblatt S. 629 
vorgenommen werden. 
§ 43. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrifte in Abschnitt I bis III werden nach 
§ 148 Ziff. 4 a der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark 
und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen bestraft. 
Weimar, den 22. Juli 1909. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Paulssen.
	        
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