VII.
Diese Bekanntmachung tritt gleichzeitig mit der Prilfungsordnung für Zahn—
ärzte am 1. Oktober 1909 in Kraft.
Weimar, den 8. Juli 1909.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Rothe.
Meiningen, den 13. Juli 1909.
Herzoglich Sächsisches Staatsministerium.
In Vertretung Trinks.
Altenburg, den 15. Juli 1909.
Herzoglich Sächsisches Staatsministerium.
In Vertrekung: Gerber.
Gotha, den 17. Juli 1909.
Herzoglich Sächsisches Staatsministerium.
v. Richter.
Ministerialbekanntmachung
vom 26. Juli 1909,
betreffend die anderweite Ablösung des Postbestellgeldes.
I71) ll. Zufolge einer mit der Kaiserlichen Oberpostdirektion in Erfurt getroffenen
UÜbereinkunft werden behufs anderweiter Feststellung einer Pauschsumme
a) für Porto= und Gebührenbeträge auf portopflichtige Sendungen, die
von Großherzoglichen Staatsbehörden und den einzelnen, solche Behörden
vertretenden Beamten frankiert abgesendet, werden, und
b) für das aus der Großherzoglichen Staatskasse zu zahlende Bestellgeld
in der Zeit vom 1. September bis einschließlich 30. November d. J.
erneute Ermittelungen vorgenommen werden.
Die näheren Bestimmungen über die Vornahme von Ermittelungen behufs
anderweiter Feststellung einer Pauschsumme für Potto= und Gebührenbeträge
324