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B. Dagegen erstreckt sich die Befreiung nicht
1. auf Sendungen an die Großherzogliche Landeskreditkasse und deren Agenturen;
2. auf Sendungen an Behörden und Beamte, die aus anderen als Groß-
herzoglichen Staatskassen unterhalten werden, insbesondere nicht
auf Sendungen an Behörden und Beamte des Großherzoglichen Hofes und
der Hofverwaltung, ingleichen der Universität Jena und nicht auf Sendungen
an die dem Großherzogtume mit andern Staaten gemeinschaftlichen Behörden
(Oberlandesgericht in Jena, statistisches Büreau vereinigter Thüringischer
Staaten in Weimar), ingleichen nicht auf Sendungen an die Großherzoglichen
Spezialkommissionen für Ablösungen und Grundstückszusammenlegungen und
an Standesbeamte;
3. auf Zeitungsbestellgeld und Eilbstellgeld.
Zugleich werden sämtliche unter A Ziffer 1., 2. und 3. bezeichneten Behörden
und Beamten, die in das Ablösungsverhältnis für Postbestellgeld eingeschlossen
werden sollen, demnach auch die Kirchen-, Schul-, Stiftungs= und Gemeindebehörden
angewiesen, während der Zeit vom 1. September bis einschließlich 30. November d. J.
genaue Verzeichnisse darüber zu führen, welche bestellgeldpflichtige Sendungen und
an welchen Tagen sie ihnen bestellgeldfrei zugestellt, von welchen Behörden die Sen-
dungen abgelassen worden sind und welche Angelegenheit sie betreffen, und diese Ver-
zeichnisse nach Ablauf der Ermittelungszeit alsbald an das Ministerialdepartement der
Finanzen einzusenden.
Bei den besonderen Anordnungen, die wegen des Abholens von Postsendungen
durch Beauftragte der Gerichte und Staatsanwaltschaften, die die Posteingänge mit
Ausnahme der gewöhnlichen Pakete von der Post abholen lassen, sowie der Groß-
herzoglichen Generalzolldirektion in Erfurt bestehen, bewendet es auch ferner.
Weimar, den 26. Juli 1909.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Rothe.
[/72] UI. In Abwesenheit Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs hat das
Großherzogliche Gesamtministerium in verfassungsmäßiger Vertretung des Landes-
herrn beschlossen, die Geschäfte des Enteignungskommissars behufs Erwerb von