Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

wenigstens zehn Meter bei — ganz oder teilweise — andrer als 
harter Dachung entfernt und nicht durch vorschriftsmäßige Brand- 
mauern abgeschieden sind, wenn der Eigentümer oder Miteigen- 
tümer des einen zugleich Eigentümer oder Miteigentümer des an- 
dern Gebäudes ist; 
d) Gebäude, deren Jetztwert (§ 34) weniger als Einhundert Mark 
beträgt; . 
e) Gebäude, die so baufällig sind, daß deren Benutzung polizeilich 
untersagt ist (§ 11 des Gesetzes vom 11. Mai 1869); 
f) offene Feldscheuern und isoliert stehende, ganz oder zum Teil offene 
oder nur mit Holz, Dachpappe oder ähnlichen Stoffen bekleidete 
Scheuern, Schuppen und Hallen, sowie Gebäude, die nur vor- 
übergehenden Zwecken dienen vder so eingerichtet sind, daß sie sich 
leicht von einem Orte auf einen andern versetzen lassen; 
8) Triebwerke, Maschinen und Geräte, auch wenn sie mit dem Ge- 
bäude verbunden sind; 
h) Kunst= und Schmuckgegenstände, deren Wert im Vergleich zum Ver- 
sicherungswert des Gebäudes unverhältnismäßig hoch erscheint. 
Welche Gebäude im Sinne der Vorschrift unter b als außergewöhn- 
lich feuergefährlich gelten, bestimmt das Staatsministerium. 
85. 
Von der Versicherung können ausgeschlossen werden: 
a) Gebäude, die den polizeilichen Vorschriften zuwider feuergefährlich 
ausgeführt sind oder beuutzt werden; 
b) Gebäude, in welchen sich mangelhafte elektrische Anlagen befinden. 
Der Ausschluß endigt mit dem Zeitpunkte, in welchem die Besei- 
tigung der Mängel nachgewiesen ist. 
86. 
UÜber den Ausschluß eines Gebäudes oder Gebäudeteils (§ 4, g, h) 
entscheidet das Staatsministerium endgiltig. 
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