wenigstens zehn Meter bei — ganz oder teilweise — andrer als
harter Dachung entfernt und nicht durch vorschriftsmäßige Brand-
mauern abgeschieden sind, wenn der Eigentümer oder Miteigen-
tümer des einen zugleich Eigentümer oder Miteigentümer des an-
dern Gebäudes ist;
d) Gebäude, deren Jetztwert (§ 34) weniger als Einhundert Mark
beträgt; .
e) Gebäude, die so baufällig sind, daß deren Benutzung polizeilich
untersagt ist (§ 11 des Gesetzes vom 11. Mai 1869);
f) offene Feldscheuern und isoliert stehende, ganz oder zum Teil offene
oder nur mit Holz, Dachpappe oder ähnlichen Stoffen bekleidete
Scheuern, Schuppen und Hallen, sowie Gebäude, die nur vor-
übergehenden Zwecken dienen vder so eingerichtet sind, daß sie sich
leicht von einem Orte auf einen andern versetzen lassen;
8) Triebwerke, Maschinen und Geräte, auch wenn sie mit dem Ge-
bäude verbunden sind;
h) Kunst= und Schmuckgegenstände, deren Wert im Vergleich zum Ver-
sicherungswert des Gebäudes unverhältnismäßig hoch erscheint.
Welche Gebäude im Sinne der Vorschrift unter b als außergewöhn-
lich feuergefährlich gelten, bestimmt das Staatsministerium.
85.
Von der Versicherung können ausgeschlossen werden:
a) Gebäude, die den polizeilichen Vorschriften zuwider feuergefährlich
ausgeführt sind oder beuutzt werden;
b) Gebäude, in welchen sich mangelhafte elektrische Anlagen befinden.
Der Ausschluß endigt mit dem Zeitpunkte, in welchem die Besei-
tigung der Mängel nachgewiesen ist.
86.
UÜber den Ausschluß eines Gebäudes oder Gebäudeteils (§ 4, g, h)
entscheidet das Staatsministerium endgiltig.
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