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8 10.
Als Versicherter im Sinne dieses Gesetzes gilt der Eigentümer des Rechtsverhältnis zwi-
nstalt
versicherten Gebäudes. schen. „Auf alt und Ver-
Wird das Gebäude vom Versicherten veräußert, so tritt an Stelle
des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines Eigen-
tums aus dem Versicherungsverhältnisse sich ergebenden Rechte und
Pflichten des Versicherten ein.
Für den Versicherungsbeitrag, der für die Zeit bis zur Fälligkeit
des nächsten ordentlichen Jahresbeitrags (§ 102) zu entrichten ist, haften
der Veräußerer und der Erwerber als Gesamtschuldner.
Die Anstalt hat in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis
gegen sie begründeten Forderungen die Veräußerung erst dann gegen sich
gelten zu lassen, wenn das Rechnungsamt (§ 116) von der Veräußerung
Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
8 11.
Der Ausschluß eines bei der Anstalt versicherten Gebäudes (8 4) „Inrrafttretendes Ans-
ist dem Eigentümer schriftlich vom Rechnungsamte zu eröffnen. Das! schlusses.
Eröffnungsschreiben ist zuzustellen. Die Versicherung endigt, wenn nicht
vom Staatsministerium eine längere Frist gewährt wird, mit dem Ab—
laufe des Tags, an welchem seit der Eröffnung an den Versicherten sechs
Wochen verstrichen sind.
8 12.
Wird auf Grund der §§ 7, 9 die Freilassung eines Gebäudes be= Inkrafttreten der Frei-
antragt, das bei der Anstalt versichert ist, so erfolgt die Freilassung, wenn uffung.
nicht etwas andres nachgesucht und vom Staatsministerium genehmigt
wird, mit dem Schlusse des Kalendervierteljahres, das auf das Kalender-
vierteljahr folgt, während dessen der Antrag gestellt worden ist.
Eine auf Grund des § 8 beantragte Freilassung tritt, wenn der
Antrag mindestens drei Monate vor dem Schlusse des Kalenderjahres
gestellt worden ist, mit dem Schluß des Kalenderjahres, sonst mit dem
Schlusse des nächstfolgenden Kalenderjahres in Kraft.