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8 13.
Versicherung kraft Ge- Die Versicherung tritt kraft Gesetzes ein. Der Zeitpunkt des In-
setzes. krafttretens bestimmt sich nach den §§ 55, 56, soweit nicht etwas anderes
vorgeschrieben ist.
8 14.
Antragsrecht auf Ver- Der Eigentümer eines versicherungspflichtigen Gebäudes ist berech-
sicherung. tigt, jeder Zeit die Versicherung zu verlangen.
Gleiches Recht steht dem Nießbraucher zu. Erfolgt die Versicherung
auf Antrag des Nießbrauchers, so werden die gleichen Rechte und Pflichten
der Anstalt begründet, die im Falle der Versicherung auf Antrag des
Eigentümers selbst entstehen.
Wird die Versicherung eines bei der Anstalt nicht versicherten Ge-
bäudewertsteils (§ 8) beantragt, so tritt diese Versicherung alsbald ein.
Ein solcher Antrag ist jedoch unwirksam, wenn er während eines im
Orte bestehenden Brandes gestellt wird.
8 16.
schlußeigepflichtdes Ver- Bei der Versicherung eines Gebäudes hat der Versicherte auf Be-
"5 fragen alle ihm bekannten Umstände, die für die Beurteilung der Gefahr
erheblich sind, dem Rechnungsamt anzuzeigen.
Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes
unterblieben, so kann von der Anstalt die Vergütung des Schadens ver-
sagt oder zurückgefordert werden.
Das Gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes
deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherte der Kenntnis des Um-
standes arglistig entzogen hat.
Die Versagung oder Rückforderung der Vergütung ist ausgeschlossen,
wenn das Rechnungsamt den nicht angezeigten Umstand kannte, oder wenn
die Anzeige ohne Verschulden des Versicherten unterblieben ist.
8 16.
Die Anstalt kann die Vergütung auch dann versagen oder zurück—
fordern, wenn über einen erheblichen Umstand eine unrichtige Anzeige
gemacht worden ist.