203
durch die Gefahrerhöhung, falls sie rechtzeitig angezeigt worden wäre,
nicht würde berührt worden sein.
8 24.
Liegen in Ansehung eines Teils der Gebäude, auf welche sich die
Versicherung bezieht, die Voraussetzungen vor, unter welchen die Anstalt
von der Verpflichtung zur Leistung der Vergütung nach den Vorschriften
des § 22 frei ist, so bleibt die Verpflichtung zur Leistung für den übrigen
Teil bestehen, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, daß das Fort-
bestehen der Versicherung durch die Gefahrerhöhung, falls sie rechtzeitig
angezeigt worden wäre, nicht würde berührt worden sein.
g 26.
Bei andern Versicherungsanstalten dürfen versichert werden: Versicherung bei an-
. , . , dern Anstalten und Dop-
a) die nach §§ 4 bis 6 von der Versicherung bei der Landesanstalt pelversicherung.
ausgeschlossenen Gebäude,
b) die auf Grund der Vorschriften in den §§ 7 bis 9 von der Ver-
sicherung bei der Landesanstalt freigelassenen Gebände und Gebände-
wertsteile, unvollendete Gebäude bis zum Zeitpunkte der Vollendung.
Ist ein Gebäude bei der Landesanstalt und zugleich bei einer andern
Anstalt versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den
Versicherungswert (§ 34), so haftet die Landesanstalt im Fall eines
Schadens zwar für den Betrag, dessen Zahlung ihr nach diesem Gesetz
obliegt, der Versicherte kann aber im ganzen nicht mehr als den Betrag
des Schadens verlangen. Der Anspruch der Anstalt oder anderer Ver-
sicherer auf Ansgleichung im Sinne des § 59 Abs. 2 des Reichsgesetzes
vom 30. Mai 1908 wird hierdurch nicht berührt.
Hat der Versicherte eine Doppelversicherung in der Absicht genommen,
sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist
die Anstalt von der Verpflichtung zur Leistung der Vergütung frei.
§ 26.
Wenn neben Gebänden, die bei der Anstalt versichert sind, unbeweg= Ent chädigunafür icht
liche Gegenstände, die sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur versscherte Gegenstände.
1909 36