Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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durch die Gefahrerhöhung, falls sie rechtzeitig angezeigt worden wäre, 
nicht würde berührt worden sein. 
8 24. 
Liegen in Ansehung eines Teils der Gebäude, auf welche sich die 
Versicherung bezieht, die Voraussetzungen vor, unter welchen die Anstalt 
von der Verpflichtung zur Leistung der Vergütung nach den Vorschriften 
des § 22 frei ist, so bleibt die Verpflichtung zur Leistung für den übrigen 
Teil bestehen, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, daß das Fort- 
bestehen der Versicherung durch die Gefahrerhöhung, falls sie rechtzeitig 
angezeigt worden wäre, nicht würde berührt worden sein. 
g 26. 
Bei andern Versicherungsanstalten dürfen versichert werden: Versicherung bei an- 
. , . , dern Anstalten und Dop- 
a) die nach §§ 4 bis 6 von der Versicherung bei der Landesanstalt pelversicherung. 
ausgeschlossenen Gebäude, 
b) die auf Grund der Vorschriften in den §§ 7 bis 9 von der Ver- 
sicherung bei der Landesanstalt freigelassenen Gebände und Gebände- 
wertsteile, unvollendete Gebäude bis zum Zeitpunkte der Vollendung. 
Ist ein Gebäude bei der Landesanstalt und zugleich bei einer andern 
Anstalt versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den 
Versicherungswert (§ 34), so haftet die Landesanstalt im Fall eines 
Schadens zwar für den Betrag, dessen Zahlung ihr nach diesem Gesetz 
obliegt, der Versicherte kann aber im ganzen nicht mehr als den Betrag 
des Schadens verlangen. Der Anspruch der Anstalt oder anderer Ver- 
sicherer auf Ansgleichung im Sinne des § 59 Abs. 2 des Reichsgesetzes 
vom 30. Mai 1908 wird hierdurch nicht berührt. 
Hat der Versicherte eine Doppelversicherung in der Absicht genommen, 
sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist 
die Anstalt von der Verpflichtung zur Leistung der Vergütung frei. 
§ 26. 
Wenn neben Gebänden, die bei der Anstalt versichert sind, unbeweg= Ent chädigunafür icht 
liche Gegenstände, die sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur versscherte Gegenstände. 
1909 36
	        
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