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8 29.
Im Monat Oktober jedes Jahres haben die Gemeindevorstände Anzeigender Gemeinde-
die sämtlichen vollendeten und unvollendeten Neubauten und Gebäude- vorstände.
veränderungen, die seit der vorjährigen Anzeige im Gemeindebezirk aus-
geführt worden sind, in ein Verzeichnis aufzunehmen und dieses bei dem
Rechnungsamt einzureichen.
Hierbei sind zu berücksichtigen:
Wertserhöhungen durch bauliche Erweiterungen oder Verbesserungen;
Wertsminderungen infolge der Einlegung einzelner Gebäudeteile oder
eingetretener erheblicher Verschlechterung des baulichen Zustandes;
Anderungen in der Dachung oder in den Umfassungswänden, die
eine Anderung der Feuergefährlichkeitsklasse herbeiführen, endlich die
Einlegung ganzer Gebäude.
In das Verzeichnis sind nicht mit aufzunehmen bauliche Verände-
rungen, die nach dem Ermessen des Gemeindevorstandes einen Wert von
weniger als Einhundert Mark für das einzelne Gebäude darstellen und
auf die Feuergefährlichkeitsklasse ohne Einfluß sind.
8 30.
Wird bei einem Neubau oder Veränderungsbau der Wertszuwachs
oder die Wertsminderung vom Gemeindevorstande auf weniger als Ein—
tausend Mark geschätzt, oder werden mehrere solche Fälle mit Werts-
veränderungen von zusammen weniger als Eintausend Mark angegeben,
so kann bis zum Vorkommen weiteren Anlasses zu Schätzungen in dem-
selben Gemeindebezirke die Versicherung auf Grund eigener Wertangabe
des Gebäudeeigentümers erfolgen. Die Prüfung der Wertangabe bleibt
dem Rechnungsamte vorbehalten.
§ 31.
Die Schätzung der Gebäudewerte erfolgt auf Grund der Jahres-Grundlageder Schätzung.
anzeige des Gemeindevorstandes (§ 29) oder auf Grund besonderen An-
trags (§§ 14, 28) oder nach gelegentlichem Befunde.
Die Schätzung hat sich auf das ganze Gebäude zu erstrecken, auch
wenn eine nur teilweise Veränderung vorliegt.
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