Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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8 29. 
Im Monat Oktober jedes Jahres haben die Gemeindevorstände Anzeigender Gemeinde- 
die sämtlichen vollendeten und unvollendeten Neubauten und Gebäude- vorstände. 
veränderungen, die seit der vorjährigen Anzeige im Gemeindebezirk aus- 
geführt worden sind, in ein Verzeichnis aufzunehmen und dieses bei dem 
Rechnungsamt einzureichen. 
Hierbei sind zu berücksichtigen: 
Wertserhöhungen durch bauliche Erweiterungen oder Verbesserungen; 
Wertsminderungen infolge der Einlegung einzelner Gebäudeteile oder 
eingetretener erheblicher Verschlechterung des baulichen Zustandes; 
Anderungen in der Dachung oder in den Umfassungswänden, die 
eine Anderung der Feuergefährlichkeitsklasse herbeiführen, endlich die 
Einlegung ganzer Gebäude. 
In das Verzeichnis sind nicht mit aufzunehmen bauliche Verände- 
rungen, die nach dem Ermessen des Gemeindevorstandes einen Wert von 
weniger als Einhundert Mark für das einzelne Gebäude darstellen und 
auf die Feuergefährlichkeitsklasse ohne Einfluß sind. 
8 30. 
Wird bei einem Neubau oder Veränderungsbau der Wertszuwachs 
oder die Wertsminderung vom Gemeindevorstande auf weniger als Ein— 
tausend Mark geschätzt, oder werden mehrere solche Fälle mit Werts- 
veränderungen von zusammen weniger als Eintausend Mark angegeben, 
so kann bis zum Vorkommen weiteren Anlasses zu Schätzungen in dem- 
selben Gemeindebezirke die Versicherung auf Grund eigener Wertangabe 
des Gebäudeeigentümers erfolgen. Die Prüfung der Wertangabe bleibt 
dem Rechnungsamte vorbehalten. 
§ 31. 
Die Schätzung der Gebäudewerte erfolgt auf Grund der Jahres-Grundlageder Schätzung. 
anzeige des Gemeindevorstandes (§ 29) oder auf Grund besonderen An- 
trags (§§ 14, 28) oder nach gelegentlichem Befunde. 
Die Schätzung hat sich auf das ganze Gebäude zu erstrecken, auch 
wenn eine nur teilweise Veränderung vorliegt. 
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