Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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8 41. 
Erklären die Baugewerken sich für einzelne Versicherungsgegenstände 
als nicht ausreichend sachverständig und vermögen sie die zur Schätzung 
erforderlichen Nachrichten nicht durch Ermittelung der Anschaffungs= oder 
Herstellungskosten zu erlangen, so sind sie befugt, mit Genehmigung des 
Rechnungsamts einen geeigneten besonderen Sachpverständigen, von dessen 
Verpflichtung mit Zustimmung des Gebäudeeigentümers abgesehen werden 
kann, zuzuziehen und dessen Ausspruch der Schätzung zu Grunde zu legen. 
8 42. 
Die Schätzung der in § 7, c bezeichneten Gebäude kann auf Antrag 
dem Sachverständigen übertragen werden, der vom Staatsministerium zur 
Besichtigung der Gebäude und zur Begutachtung ihrer Versicherungs- 
zulässigkeit abgeordnet wird. 
§ 43. 
Die Schätzung von fiskalischen Gebänden kann durch einen Staats- 
baubeamten erfolgen. 
8 44. 
Einigen sich bei den unter Leitung eines Schätzungskommissars statt-Verfahren, wenn die 
findenden Geschäften die Baugewerken nicht über den Schätzungswert oder grheiemem nere ile nicht 
die Feuergefährlichkeitsklasse eines Gebäudes, so entscheidet der Kommissar. 
Auch ist er berechtigt und verpflichtet, die Schätzung und Klasseneinstellung 
zu berichtigen, wenn er sie — nach Anhören der Baugewerken über die 
Gründe ihres Verfahrens — für unrichtig erkennt. 
8 45. 
Einigen sich bei den ohne Leitung eines Kommissars stattfindenden 
Geschäften die Baugewerken nicht über den Schätzungswert oder die Feuer— 
gefährlichkeitsklasse eines Gebäudes, so ist der Durchschnitt der beiden 
Schätzungssummen maßgebend, während die Fenergefährlichkeitsklasse nach 
Anhören der Baugewerken vom Rechnungsamte bestimmt wird. 
§ 46. 
Das Ergebnis der Schätzung ist dem Gebäudeeigentümer mit der Anerkennung der 
Aufforderung zu eröffnen, sich über die Anerkennung zu erklären. Schätungsergebnisse.
	        
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