Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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unverzüglich dem Gemeindevorstand oder dem Rechnungsamt anzuzeigen. 
Genügt er dieser Anzeigepflicht nicht, so ist die Anstalt von der Ver— 
pflichtung zur Leistung der Vergütung frei, sofern sie nicht auf andere 
Weise vom Schadenfalle rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. 
Der Verpflichtung zur Anzeige des Schadenfalls wird genügt, wenn 
die Anzeige binnen zwei Tagen nach dem Tag erfolgt, an welchem der 
Versicherte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat. Durch die Ab— 
sendung der Anzeige wird die Frist gewahrt. 
8 60. 
Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, jeden Schaden, der durch fadlseie haden— 
Brand, Explosion oder Blitzschlag im Gemeindebezirk an versicherten Ge= meindevorstand. 
bäuden sich ereignet, spätestens innerhalb vierundzwanzig Stunden nach 
der Entstehung dem Rechnungsamt, unter vorläufiger Bezeichnung der 
betroffenen Hofreiten, mündlich oder schriftlich anzuzeigen. 
8 61. 
Die Feststellung und Schätzung des Schadens geschieht durch zwei u e enn. Lei- 
nach § 40 gewählte und verpflichtete Sachverständige (Baugewerken) unter " 
der Leitung eines Beamten des Rechnungsamts. Das Staatsministerium 
kann diesem einen technischen Beamten beiordnen. 
Die örtliche Besichtigung erfolgt unter Zuziehung des Versicherten 
und des Gemeindevorstandes oder eines von ihm Beauftragten, soweit sie 
auf Einladung erscheinen. 
Die Rechnungsämter können ermächtigt werden, die Feststellung und 
Schätzung des Schadens ohne persönliche Teilnahme eines Beamten be- 
wirken zu lassen, wenn der Schaden voraussichtlich dreihundert Mark 
nicht erreicht und die Feststellung keine besonderen Schwierigkeiten bietet. 
8 62. 
Sind die Baugewerken nach eigener Ansicht oder der des Rechnungs- 
amts für die Schätzung des Schadens an einzelnen Versicherungsgegen- 
ständen nicht ausreichend sachverständig, so ist ein besonderer vom Rech- 
nungsamte zu ernennender Sachpverständiger, von dessen Verpflichtung mit 
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