Gebäudereste zu gewinnender brauchbarer Teile insoweit, als er die zu
veranschlagenden Kosten der Einlegung und des Aufräumens übersteigt,
von der Vergütung zu kürzen, und zwar bei Vollversicherung mit dem
ganzen Restbetrage des Wertes, bei Teilversicherung mit einem entsprechen—
den Teile des Restbetrags.
8 68.
Bei Teilschäden soll die Vergütung sich zur Versicherungssumme
verhalten, wie sich der Wiederherstellungsaufwand zu dem Neubauwerte
des ganzen Gebändes verhält. Der Wiederherstellungsaufwand ist nach
denjenigen Preisen zu berechnen, die dem katastrierten Neubauwerte zu
Grunde liegen.
Auch hierbei ist der Wert vorhandener loser Gebäudeteile nach den
Vorschriften in § 67 zu berücksichtigen.
8 69.
Die Anstalt haftet nur bis zur Höhe der Versicherungssumme.
Die Anstalt haftet auch für den Schaden an einem neu entstandenen
Gebäude, das an Stelle eines versicherten, nicht abgemeldeten Gebändes
errichtet worden ist.
Die Anstalt haftet, abgesehen von dem Falle des § 55 Abs. 2, für
den Schaden nicht, wenn ein beschädigtes neu entstandenes Gebäude oder
ein beschädigter neu entstandener Gebändeteil nicht an Stelle eines ver-
sicherten Gebäudes oder Gebändeteils getreten ist. Von dem Staats-
ministerium kann aus Gründen der Billigkeit eine Vergütung bewilligt
werden.
8 70.
Vergütungen für Schäden
a) an neuen Gebäuden, die an der Stelle versichert gewesener ab-
gebrannter oder abgetragener hergestellt worden sind,
b) an Gebänden, die von einem Brande betroffen werden, bevor ihre
Wiederherstellung nach einem Teilschaden erfolgte,
werden, falls der vom Versicherten nachzuweisende Wert dieser Gebände
die Versicherungssumme übersteigt, nur mit verhältnismäßigem Teilbetrage
gewährt.
215
Wergitung für Teil-
Begrenzung der Ver-
gütungspflicht.