Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

Gebäudereste zu gewinnender brauchbarer Teile insoweit, als er die zu 
veranschlagenden Kosten der Einlegung und des Aufräumens übersteigt, 
von der Vergütung zu kürzen, und zwar bei Vollversicherung mit dem 
ganzen Restbetrage des Wertes, bei Teilversicherung mit einem entsprechen— 
den Teile des Restbetrags. 
8 68. 
Bei Teilschäden soll die Vergütung sich zur Versicherungssumme 
verhalten, wie sich der Wiederherstellungsaufwand zu dem Neubauwerte 
des ganzen Gebändes verhält. Der Wiederherstellungsaufwand ist nach 
denjenigen Preisen zu berechnen, die dem katastrierten Neubauwerte zu 
Grunde liegen. 
Auch hierbei ist der Wert vorhandener loser Gebäudeteile nach den 
Vorschriften in § 67 zu berücksichtigen. 
8 69. 
Die Anstalt haftet nur bis zur Höhe der Versicherungssumme. 
Die Anstalt haftet auch für den Schaden an einem neu entstandenen 
Gebäude, das an Stelle eines versicherten, nicht abgemeldeten Gebändes 
errichtet worden ist. 
Die Anstalt haftet, abgesehen von dem Falle des § 55 Abs. 2, für 
den Schaden nicht, wenn ein beschädigtes neu entstandenes Gebäude oder 
ein beschädigter neu entstandener Gebändeteil nicht an Stelle eines ver- 
sicherten Gebäudes oder Gebändeteils getreten ist. Von dem Staats- 
ministerium kann aus Gründen der Billigkeit eine Vergütung bewilligt 
werden. 
8 70. 
Vergütungen für Schäden 
a) an neuen Gebäuden, die an der Stelle versichert gewesener ab- 
gebrannter oder abgetragener hergestellt worden sind, 
b) an Gebänden, die von einem Brande betroffen werden, bevor ihre 
Wiederherstellung nach einem Teilschaden erfolgte, 
werden, falls der vom Versicherten nachzuweisende Wert dieser Gebände 
die Versicherungssumme übersteigt, nur mit verhältnismäßigem Teilbetrage 
gewährt. 
215 
Wergitung für Teil- 
Begrenzung der Ver- 
gütungspflicht.
	        
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