Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Wertsminderung vor 
dem Schadenfalle. 
Schäden an unvollen- 
deten Gebänden. 
Verfahren, wenn die 
Schätzer im Urteil nicht 
übereinstimmen. 
Anerkennung der 
Schätzungsergebnisse. 
Anderweite Schätzung. 
Beträgt der Wert eines solchen Gebäudes weniger als die Ver- 
sicherungssumme, so ist dieser geringere Wert der Vergütungsberechnung 
zu Grunde zu legen. 
§ V71. 
Ist der Versicherungswert durch Veränderung im Bestande des Ge- 
bäudes oder durch Verschlechterung seines baulichen Zustandes seit der 
letzten Schätzung gemindert worden, so wird der Schaden nur nach dem 
erweislich vorhanden gewesenen Werte vergütet. 
§ 72. 
Die Vorschriften in den §§ 61 bis 70 finden bei Schäden an un- 
vollendeten, nach künftigem Werte versicherten Gebäuden mit der Maß- 
gabe Anwendung, daß der vom Versicherten nachzuweisende Wert des 
Gebäudes in seinem Zustande bei dem Eintritte des Schadens zu Grunde 
zu legen ist. 
§ 73. 
Einigen sich die Baugewerken nicht in ihrem Urteil über die Höhe 
eines Schadens, so ist der Durchschnitt der Schätzungssummen maßgebend. 
8 74. 
Das Ergebnis der Schätzung und der Betrag der zu gewährenden 
Vergütung ist, vorbehaltlich einer anderweiten Schätzung nach 8 75 Abs. 2, 
dem Versicherten mit der Aufforderung zur Erklärung über deren An— 
erkennung zu eröffnen unter Hinweis auf die nach § 75 eintretenden 
Folgen nicht rechtzeitiger Erklärung. 
8 76. 
Wird das Ergebnis der Schätzung nicht alsbald von dem Versicherten 
anerkannt, so ist ihm nachgelassen, binnen einer vom Tage der Eröffnung 
an laufenden Frist von einer Woche Erinnerungen zu stellen und eine 
anderweite Schätzung zu beantragen. Wird ein solcher Antrag bei dem 
Rechnungsamte rechtzeitig nicht gestellt, so gelten die Ergebnisse der 
Schätzung und Vergütungsberechnung als anerkannt. Das Rechnungs- 
amt kann die Frist auf Antrag um höchstens eine Woche verlängern.
	        
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