Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Das Staatsministerium ist befugt, eine anderweite Schätzung von 
Amts wegen anzuordnen. 
8 76. 
Die anderweite Schätzung wird durch einen vom Staatsministerium 
zu beauftragenden technischen Beamten nach den in den 88 65 bis 72 
angegebenen Grundsätzen ausgeführt. 
Das Ergebnis der anderweiten Schätzung ist dem Versicherten be- 
kannt zu machen und für die Leistung der Anstalt maßgebend. 
8 77. 
Die von Sachyverständigen getroffene Feststellung ist nicht verbindlich, „Feststellng durch ur- 
wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die“ 
Feststellung erfolgt in diesem Falle durch Urteil des Oberverwaltungs- 
gerichts. 
8 78. 
Die Vergütung ist, soweit nicht in den 88 80, 81 Abweichendes aerwend der Ver- 
festgesetzt ist, zur Wiederherstellung des zerstörten oder beschädigten Ge- Verwöndung. #r 
bäudes zu zahlen. 
Die Auszahlung der Vergütung erfolgt nur insoweit, als die Ver- 
wendung in den Wiederherstellungsbau gesichert ist. In welcher Weise 
der Nachweis der Sicherung zu führen ist, wird durch das Staats- 
ministerium bestimmt. 
8 79. 
Auf Verlangen des Versicherten sind bis zu einem Fünfteil der, Entbindung vom Nach- 
Schadenvergütung Abschlagszahlungen ohne Nachweis der Sicherung der . 
Verwendung zu leisten, wenn durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte 
Urkunden nachgewiesen wird, daß das Grundstück, auf welchem das ver- 
sicherte Gebäude gestanden hat, mit Hypotheken oder diesen nach § 92 
gleichstehenden Rechten nicht belastet ist, oder daß die Hypothekengläubiger 
und die ihnen gleichgestellten Berechtigten die Zustimmung zur Auszah- 
lung erklärt haben. 
Vor weiteren Zahlungen ist der Nachweis der Sicherung auch hin- 
sichtlich des abschläglich gezahlten Fünfteils zu erbringen.
	        
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