Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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gegenüber einem Hypothekengläubiger bestehen, ohne Unterschied, ob die 
Hypothek angemeldet ist oder nicht. 
In diesem Falle kaun von dem Gläubiger schon vor Ablauf des 
sonst bestimmten fünfjährigen Zeitraums (§ 83) und ohne Sicherung 
der Verwendung der Vergütung (§ 78) Befriedigung aus der letzteren 
beansprucht werden. 
8 91. 
Soweit die Anstalt auf Grund der Vorschriften der 88 89, 90 den 
Hypothekengläubiger befriedigt, geht die Hypothek auf sie über. Der Über— 
gang kann nicht zum Nachteil eines gleich= oder nachstehenden Hypotheken- 
gläubigers geltend gemacht werden, dem gegenüber die Verpflichtung der 
Anstalt zur Leistung bestehen geblieben ist. 
§ 92. 
Ist das Grundstück mit einer im Grundbuch eingetragenen Real= Reallast, Grundschuld, 
last, Grundschuld oder Reutenschuld belastet, so finden die Vorschriften Rentenschnld. 
der §§ 86 bis 91 entsprechende Anwendung. 
8 93. 
Die durch die Vorschriften der 88 89 bis 92 begründeten Rechte cden Verstcherten zu- 
können nicht zu Gunsten solcher Hypotheken, Grundschulden oder Renten-stehende Hypother, 
schulden geltend gemacht werden, die dem Versicherten zustehen. 
8 94. 
Die im Zwangsversteigerungsverfahren erfolgende Beschlagnahme Beschlagnahme im 
eines ren umfaßt auch die Forderung auf Zahlung der Ver- —eW 
gütung für Gebäude, die auf dem beschlagnahmten Grundstücke gestanden 
haben, insoweit, als nicht die Zahlung der Vergütung mit Wirkung gegen 
den Hypothekengläubiger (88 88, 89) erfolgen kann. 
Die Beschlagnahme wird der. Anstalt gegenüber mit dem Zeitpunkte 
wirksam, in welchem sie dem Rechnungsamte bekannt oder ihm ein auf 
Antrag des Gläubigers zu erlassendes Zahlungsverbot des Vollstreckungs- 
gerichts zugestellt wird. Die Vorschriften des § 845 der Zivilprozeß- 
ordnung finden entsprechende Anwendung. 
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